Allgemeine Geschäftsbestimmungen

 

 

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Zusammenarbeit mit Lieferanten von Waren und Dienstleistungen für FOUR PACK GmbH

A. Begriffe

Im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Zusammenarbeit mit Lieferanten von Waren und Dienstleistungen für FOUR PACK GmbH haben die folgenden Begriffe folgende Bedeutung:

  1. Four Pack – Four Pack GmbH mit Sitz in Hude (Deutschland), Wiechmannsallee 3, 27798 Hude / Altmoorhausen, Registergericht: Oldenburg, Registernummer: HRB 205716, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer:  DE 276619594, www.four-pack.de
  2. Lieferant/-en – ein Unternehmen, dem Four Pack eine Bestellung für eine Lieferung erteilt,
  3. AGB – diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Zusammenarbeit von Four Pack mit den Lieferanten,
  4. Lieferung – Lieferung und Verkauf von beweglichen Sachen, Rechten oder Erbringung von Dienstleistungen oder Ausführung von Arbeiten für Four Pack durch den Lieferanten
  5. Liefergegenstand – durch den Lieferanten erbrachte Leistungen, die der Gegenstand der Lieferung sind,
  6. Bestellung – eine Bestellung von Four Pack zur Lieferung (Lieferauftrag), die als Angebot der Four Pack zum Abschluss eines Liefervertrags gilt,
  7. Liefervertrag – Vertrag über die Lieferung abgeschlossen zwischen Four Pack und dem Lieferanten,
  8. Schriftform – bezeichnet in den AGB auch als „schriftlich“ und äquivalente Bestimmugen – die Schriftform ist bei schriftlicher, fernschriftlicher oder elektronischer Übermittlung gewahrt, auch wenn das Schriftstück nicht unterzeichnet ist, sofern eine per E-Mail gesendete Nachricht Daten enthält, die den Absender ordnungsgemäß identifizieren (Vor- und Nachname, Telefonnummer) und die Adresse verwendet, die die Unternehmensdomäne von den Lieferanten oder Four-Pack enthält

B. Geltungsbereich, Vertragsabschluss

  1. Die AGB sind integraler Bestandteil jeder Bestellung.
  2. Die Annahme der AGB erfolgt mit dem Abschluss des Liefervertrags, es sei denn, der Lieferant widerspricht die AGB vor dem Vertragsabschluss ausdrücklich in der Schriftform.
  3. Zum Abschluss des Liefervertrags kommt bei der Annahme (Bestätigung) der Bestellung durch den Lieferanten sowie bei der Aufnahme der sich aus der Bestellung ergebenden Tätigkeiten durch den Lieferanten oder mit Annahme des infolge der Bestellung durch den Lieferanten gemachten Angebots durch Four Pack. Es wird davon ausgegangen, dass mit dem Abschluss des Liefervertrags der Lieferant die Vertragsbedingungen und die AGB unverändert und unwiderruflich akzeptiert hat.
  4. Im Fall von Widersprüchen und Lücken gelten nach den individuellen Vereinbarungen zunächst Bedingungen des Liefervertrags, die AGB und zuletzt das Gesetz.
  5. Allgemeine Geschäftsbedingungen, Musterverträge oder andere gleichwertige Unterlagen des Lieferanten gelten auch dann nicht, wenn sie Four Pack in Schriftform oder in sonstiger Weise übermittelt wurden und Four Pack ihnen nicht widersprochen hat.
  6. Mündliche Absprachen, Abweichungen von diesen AGB sowie deren Ergänzungen und Ausschlüsse bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Bestätigung in der Schriftform.
  7. Alle Vereinbarungen, Erklärungen, Zusagen im Zusammenhang mit dem Liefervertrag sind schriftlich festzuhalten und nur in der Schriftform verbindlich.
  8. Four Pack behält sich das Recht vor, die AGB zu ändern. In einer solchen Situation werden die Informationen über die Änderung der AGB auf der Website der Four Pack: four-pack.de innerhalb von 21 Tagen vor Inkrafttreten der geplanten Änderungen zusammen mit dem Inhalt der geänderten AGB veröffentlicht.

C. Bestellungen

  1. In der Bestellung sind mindestens wichtigste Elemente des Liefervertrags festzustellen, d.h. Liefergegenstand, Liefermengen, Preis, Termin der Lieferung, Lieferort, es sei denn die AGB bestimmen anders.
  2. Alle in der Bestellung enthaltenen Willenserklärungen sind für die Parteien bindend, und Four Pack erkennt an, dass Personen, die im Namen der Four Pack Willenserklärungen in Form einer Bestellung abgeben, berechtigt sind, solche Erklärungen in ihrem Namen abzugeben, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass dies Erklärung durch einen mit Vor- und Nachnamen identifizierten Unbefugten, der als angeblicher Vertreter für eine solche Handlung verantwortlich ist, abgegeben wurde.
  3. Die Bestellung ist dem Lieferanten in der Schriftform vorzulegen, es sei denn, der Lieferant sieht auch andere Weise hierfür vor.
  4. Bestellungen an die vom Lieferanten angegebene E-Mail-Adresse, Faxnummer oder auf sonstige Weise gelten als beim Lieferanten eingegangene Erklärung mit allen sich daraus ergebenden Folgen.
  5. Die Bestellung soll durch den Lieferanten innerhalb von 7 Tagen in derselben Form bestätigt werden, in welcher die Bestellung gemacht wurde. Die Aufnahme der sich aus der Bestellung ergebenden Tätigkeiten ist gleich der Bestätigung der Bestellung durch den Lieferanten. Die Bestätigung nach dem Ablauf der o.g. Frist kann durch Four Pack nicht angenommen werden.
  6. Inhalt und Umfang des Liefervertrags wird in der Regel ausschließlich durch den Inhalt der Bestellung und der AGB bestimmt. Abweichende Bestätigungen des Lieferanten gelten als ein neues Angebot des Lieferanten, das erst durch ausdrückliche schriftliche Annahme von Four Pack verbindlich wird. Abweichende Bestätigungen der Angebote des Lieferanten durch Four Pack gelten als eine neue Bestellung.

D. Lieferungen

  1. Der Lieferant führt die Lieferung auf der Grundlage des Liefervertrags und der AGB durch.
  2. Der Lieferant bestätigt mit dem Abschluss des Liefervertrags, dass er über die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Liefervertrags erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und technischen Mittel verfügt, der Liefergegensand im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit fällt und die Gegenstände, Dienstleistungen oder von ihm zur Verfügung gestellte Werke keine Rechte Dritter verletzen.
  3. Der Lieferant ist verpflichtet, den Liefergenstand auf eigene Kosten innerhalb der von Four Pack angegebenen Frist an Four Pack zu liefern, sofern der Liefervertrag nichts anderes bestimmt.
  4. Der Lieferant ist verpflichtet, den Liefertermin strikt einzuhalten. Wenn der Lieferant die festgelegte Frist nicht einhalten kann, ist er verpflichtet, dies Four Pack unverzüglich mit Abgabe von Gründen für die Verzögerung und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung mitzuteilen. In diesem Fall kann Four Pack über die Lieferung kostenlos verzichten. Von dem Verzicht hat Four Pack den Lieferanten unverzüglich, nicht später als innerhalb von 3 Tagen nach der Mitteilung der Verzögerung, mitzuteilen.
  5. Wird der Versand des Liefergegenstandes oder die Abnahme der Lieferung aus Gründen verzögert, die der Lieferant zu vertreten hat, so werden ihm die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.
  6. Verzögert der Lieferer den Beginn der Herstellung oder die Fertigstellung des Liefergegenstands so sehr, dass es unwahrscheinlich erscheint, dass er es termingerecht fertigstellen kann, so kann Four Pack ohne Setzung einer Nachfrist noch vor Ablauf der Frist zur Lieferung vom Liefervertrag zurücktreten.
  7. Bei Nichteinhaltung der Frist für die Ausführung des Liefervertrags durch den Lieferanten, gleich aus welchem Grund, ungeachtet sonstiger Rechte, ist die Four Pack berechtigt, die Lieferung auf Kosten und Gefahr des Lieferers zu ersetzen, wobei der Anspruch auf Schadensersatz in Höhe des entstandenen Schadens vorbehalten bleibt. Voraussetzung, für die im vorstehenden Satz genannte Ersatzleistung ist, dass Four Pack den Lieferanten in Schriftform auffordert, den Liefervertrag ordnungsgemäß mindestens innerhalb von 3 Tagen zu erfüllen.
  8. Nach Erhalt der Lieferung ist Four Pack berechtigt, die Lieferung durch quantitative und qualitative Prüfungen auf die Richtigkeit der Ausführung des Liefervertrags hin zu überprüfen. Four Pack ist berechtigt, alle Elemente der Lieferung sowie jedes ihrer Elemente zu überprüfen.
  9. Die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung sowie die mit der Lieferung verbundenen Lasten und Vorteile gehen mit der fehlerfreien Übernahme des Liefergegenstandes durch Four Pack auf die Four Pack über, sofern in dem Liefervertrag nichts anderes angegeben ist.
  10. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie der Four Pack zumutbar sind.

E. Änderung der Höhe der Vergütung

  1. Haben die Parteien eine Pauschalvergütung vereinbart, so darf der Lieferant keine Erhöhung der Vergütung verlangen, auch wenn das Ausmaß oder die Kosten der Arbeiten zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhergesehen werden konnten.
  2. Die Vergütung umfasst alle Kosten im Zusammenhang mit der Ausführung des Liefervertrags, einschließlich des Risikos des Lieferanten, alle Kosten im Zusammenhang mit der Ausführung des Liefervertrags zu schätzen, alle Gebühren, Steuern, Abgaben und andere öffentliche Abgaben, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Liefervertrags anfallen können und die Vergütung für die Übertragung von Schutzrechten durch den Lieferanten auf die Four Pack, Einräumung von Lizenzen, Zustimmungen und Berechtigungen. Eine Unterschätzung, Unterlassung oder nicht ordnungsgemäße Anerkennung des Vertragsumfangs berechtigen nicht, eine Änderung der im Liefervertrag genannten Vergütungshöhe zu verlangen.
  3. Ist die Vergütung des Lieferanten aufgrund einer Zusammenstellung der geplanten Arbeiten und der voraussichtlichen Kosten bestimmt (Vergütung nach Kostenvoranschlag) und ist während der Herstellung des Liefergegenstands durch Anordnung eines zuständigen Staatsorgans die Höhe der bisher für die Kostenvoranschlagsberechnungen geltenden Preise oder Sätze geändert worden, so kann jede Partei eine entsprechende Änderung der vereinbarten Vergütung verlangen. Dies gilt jedoch nicht für eine Zahlung für das Material oder die Arbeitskosten, die vor der Änderung der Preise oder Sätze geleistet worden ist. Ergibt sich in diesen Fällen die Notwendigkeit einer wesentlichen Erhöhung der Vergütung nach Kostenvoranschlag, so kann Four Pack vom Liefervertrag zurücktreten, sollte dies jedoch unverzüglich tun und dem Lieferanten einen angemessenen Teil der vereinbarten Vergütung zahlen. Der Lieferant darf keine Erhöhung der Vergütung verlangen, wenn er zusätzliche Arbeiten ohne Einholung der Zustimmung der Four Pack verrichtet hat.

F. Zahlung

  1. Grundlage für die Ausstellung einer Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer durch den Lieferanten ist ein von Four Pack unterschriebenes fehlerfreies Abnahmeprotokoll des Liefergegenstands, und im Falle der Warenlieferung ein entsprechendes Dokument über den Empfang der Ware, unterzeichnet durch einen bevollmächtigten Vertreter von Four Pack, dem der Lieferant verpflichtet ist, der Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer eine Kopie beizufügen.
  2. Nur der Eingang einer korrekt ausgestellten MwSt.-Rechnung bei Four Pack gemäß Absatz 1 und die Lieferung der im Liefervertrag verlangten Dokumente führt zur Entstehung einer Zahlungsverpflichtung seitens Four Pack, vorbehaltlich des Absatzes 3 unten.
  3. Im Falle der Nichteinhaltung der gesamten oder eines Teils der Lieferung mit dem Liefervertrag kann die Zahlung für eine bestimmte Rechnung ganz oder teilweise (entsprechend dem nicht konformen Wert der Lieferung) zurückgehalten werden, bis die Lieferung richtig durchgeführt wird.
  4. Die dem Lieferanten geschuldete Vergütung für die ordnungsgemäße Ausführung des Liefervertrags wird aufgrund der vom Lieferanten ausgestellten Rechnungen nach der Abnahme des Liefergegenstands und gemäß der AGB gezahlt, es sei denn, der Liefervertrag sieht die Rechnungsstellung vor Fertigstellung der Lieferung oder nach Fertigstellung des vereinbarten Teils der Lieferung ausdrücklich vor.
  5. Wenn der Preis in der Bestellung nicht angegeben ist, wird der Lieferant vor Beginn der Ausführung der Bestellung den Preis bestimmen und mit der Ausführung der Bestellung fortfahren, sofern Four Pack eine schriftliche Genehmigung für den Preises erteilt.
  6. Der Lieferant darf ohne schriftliche Zustimmung der Four Pack seine Forderung gegen Four Pack auf eine dritte Person nicht übertragen.
  7. Dem Lieferanten ist verboten, die Forderungen gegenüber Four Pack mit gegenseitigen Forderungen ohne schriftliche Zustimmung der Four Pack aufzurechnen.
  8. Innerhalb von 14 Tagen nach Aufforderung durch Four Pack übergibt der Lieferant an Four Pack die Originalbescheinigung des Lieferanten über steuerliche Ansässigkeit. Alle Folgen, wenn der Lieferant das oben genannte Zertifikat nicht vorliegt, werden denn Lieferanten

G. Materialien

  1. Der Lieferant stellt den Liefergegenstand aus eigenem Material her, sofern in der Bestellung nichts anderes angegeben ist.
  2. Werden die Materialien für die Herstellung des Liefergegenstands von Four Pack geliefert, so hat der Lieferant diese ordnungsgemäß zu verwenden sowie Rechnung zu legen und den unverbrauchten Teil zurückzugeben.
  3. Ist das von Four Pack gelieferte Material zur ordnungsgemäßen Herstellung des Liefergegenstands nicht geeignet oder ergeben sich andere Umstände, die die ordnungsgemäße Herstellung stören können, so hat der Lieferant die Four Pack unverzüglich hiervon in Schriftform zu unterrichten.
  4. Hat Four Pack das Material selbst geliefert, so kann sie beim Rücktritt vom Vertrag oder beim Anvertrauen der Herstellung des Liefergegenstands einer anderen Person die Rückgabe des Materials und die Herausgabe des angefangenen Werks vom Lieferanten verlangen.

H. Pflichten des Lieferanten:

Zu den Pflichten des Lieferanten gehören insbesondere:

  1. Ausführung des Liefervertrags mit der gebotenen Sorgfalt, in Übereinstimmung mit dem Liefervertrag und der technischen Dokumentation sowie den Grundsätzen des technischen Wissens, den geltenden Vorschriften, Genehmigungen und Industriestandards, unter Verwendung von Materialien, die die Anforderungen der zugelassenen Produkte zum Handel und zur Verwendung erfüllen;
  2. Ausführung und Lieferung des Liefergegenstandes innerhalb der festgesetzten Frist,
  3. rechtzeitige Mitteilung der Four Pack über den aktuellen Stand der Ausführung des Liefervertrags; der Lieferant ist unabhängig von der Aufforderung von Four Pack stets verpflichtet, Four Pack über Umstände zu informieren, die die Nichteinhaltung der Frist für die Ausführung des Liefervertrags durch den Lieferanten beeinflussen können;
  4. Bereitstellung von Ausrüstungen (Maschinen und Geräten), die für die Durchführung der Lieferung erforderlich sind und alle diesbezüglichen Anforderungen der geltenden Vorschriften erfüllen;
  5. rechtszeitige Beseitigung von Mängeln des Liefergegenstands,
  6. Freistellen von Four Pack von allen Ansprüchen jeglicher Personen, die im Zusammenhang mit der Erfüllung, Nichterfüllung oder nicht ordnungsgemäßen Erfüllung der Verpflichtungen des Lieferanten aus dem Liefervertrag entstehen,
  7. Ermöglichen, auf jede Aufforderung von Four Pack, den aktuellen Status der Bestellung im Betrieb des Lieferanten oder an einem anderen Ort, der vom Lieferanten zur Ausführung der Bestellung genutzt wird, zu überprüfen. Der Lieferant ist verpflichtet, den bisher fertiggestellten Teil des Liefergegenstandes sowie den Produktionsprozess, in dem der Liefergegenstand entsteht oder entstehen soll, jeweils durch einen Vertreter von Four Pack auditieren zu lassen. Während des Audits ist der Vertreter von Four Pack berechtigt, den Lieferanten auf etwaige Mängel des Liefergegenstandes oder des technologischen Verfahrens hinzuweisen und der Lieferant ist verpflichtet, diese Mängel zu beseitigen. Four Pack verpflichtet sich, dem Lieferanten die Absicht, das Audit durchzuführen, spätestens 3 Werktage vor dem Datum des Audits mitzuteilen.

I. Mängelansprüche

  1. Wird der Liefergegenstand vom Lieferanten mangelhaft oder vertragswidrig hergestellt, so kann Four Pack den Lieferanten zur Änderung der Herstellungsweise unter Setzung einer angemessenen Frist auffordern. Nach erfolglosem Ablauf der festgesetzten Frist kann Four Pack vom Liefervertrag zurücktreten oder die Ausbesserung oder weitere Ausführung des Liefergegenstands auf Kosten und Gefahr des Lieferanten einer anderen Person anvertrauen.
  2. Ist der Liefergegenstand mit einem Mangel behaftet, so kann Four Pack nach eigener Wahl ihren Austausch gegen eine mängelfreie Sache oder die Beseitigung des Mangels verlangen, wodurch aber die Rechte der Four-Pack zur Herabsetzung des Preises oder zum Rücktritt vom Liefervertrag unberührt bleiben.
  3. Four Pack hat unverzüglich, nicht später aber als innerhalb von 5 Tagen nach der Entdeckung eines Mangels dem Lieferanten davon in Schriftform mitzuteilen. In der Anzeige ist der Mangel und die daraus sich ergebende Aufforderung der Four Pack zu bestimmen.
  4. Der Lieferant verpflichtet sich, den Eingang der Reklamation unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Bestätigt der Lieferant nicht innerhalb von 1 Werktag nach Einreichung der Reklamation durch Four Pack den Eingang, so gilt dies nach Ablauf dieser Frist als vom Lieferanten bestätigt.
  5. Der Lieferant ist verpflichtet, die gerügten Mängel innerhalb von 5 Werktagen ab dem Datum der Anzeige durch Four Pack zu beseitigen, es sei denn, Four Pack stimmt schriftlich einem anderen Termin für die Beseitigung der gerügten Mängel zu.
  6. Weigert sich der Lieferant, den abgedeckten Mangel des Liefergegenstandes oder dessen Teil zu beseitigen, nicht innerhalb der festgestellten Frist zu beseitigen oder die Nachbesserungsarbeiten nicht ordnungsgemäß durchzuführen, ist Four Pack berechtigt, die Mängel auf Kosten und Gefahr des Lieferanten selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen.
  7. Der Lieferant ist verpflichtet, auf eigene Kosten den Mangel an der Fehlerstelle zu beseitigen oder die mangelhafte bewegliche Sache dort abzuholen, wo sie sich zum Zeitpunkt des Auftretens des Mangels befindet. Für den Fall, dass der Austausch oder die Reparatur zusätzliche Tätigkeiten wie Demontage erfordert, ist der Lieferant verpflichtet, die oben genannten Aktivitäten auf eigene Kosten innerhalb der mit der Four Pack vereinbarten Frist durchzufuhren, es sei denn, die Four Pack stimmt schriftlich zu, diese Aktivitäten mit eigenen Mitteln auf Kosten des Lieferanten durchzufuhren.
  8. Auf Verlangen von Four Pack ist der Lieferant verpflichtet, den mangelhaften Liefergegenstand bei Four Pack abzuholen und die Auswirkungen einer solchen Abnahme oder die Auswirkungen einer erneuten Ausführung der Lieferung zu beseitigen. Bei unberechtigter Weigerung des Lieferanten, das mangelhafte Material abzunehmen und die Folgen zu beseitigen, wird das mangelhafte Material auf Kosten und Gefahr des Lieferanten von Four Pack eingelagert.
  9. Hat den Liefergegenstand einen Mangel, kann Four Pack eine Erklärung über die Herabsetzung des Preises oder den Rücktritt vom Liefervertrag abgeben, es sei denn der Lieferant tauscht unverzüglich und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für Four Pack den mangelhaften Liefergegenstand (bzw. Teil des Liefergegenstands) gegen einen mängelfreien Liefergegenstand aus oder beseitigt unverzüglich den Mangel. Diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn der Liefergegenstand vom Lieferanten bereits ausgetauscht oder repariert worden ist oder wenn der Lieferant der Pflicht des Austausches gegen einen mängelfreien Liefergegenstand oder der Mängelbeseitigung nicht nachgekommen ist. Der herabgesetzte Preis hat in einem solchen Verhältnis zum Vertragspreis stehen, wie der Wert der mangelhaften Sache im Verhältnis zu der mängelfreien Sache steht.
  10. Unbeschadet anderer Bestimmungen stellt der Lieferant die Four Pack von der Haftung für Mängel des Liefergegenstands frei, insbesondere durch Rückgabe oder Zahlung von entstandenen Strafen, Schäden und Kosten, einschließlich die Kosten für Gerichts- und Verwaltungsverfahren.

J. Rücktritt

  1. Solange der Liefergegenstand nicht fertiggestellt worden ist, kann Four Pack jederzeit vom Vertrag zurücktreten und muss die vereinbarte Vergütung zahlen. In diesem Fall kann Four Pack jedoch das absetzen, was der Lieferant wegen Nichtherstellung des Liefergegenstands eingespart hat.
  2. Im Falle einer Verspätung mit der Ausführung des Liefervertrags oder einer fehlerhaften Ausführung des Liefervertrags durch den Lieferanten kann Four Pack dem Lieferanten eine Nachfrist von mindestens 7 Tagen für die Erfüllung unter der Androhung setzen, dass Four Pack beim erfolglosen Ablauf dieser Frist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt ist. Four Pack ist in einem solchen Fall von der Verpflichtung zur Zahlung der fälligen Vergütung an den Lieferanten befreit. Four Pack kann auch entweder ohne Bestimmung einer Nachfrist oder nach ihrem erfolglosen Ablauf die Erfüllung des Liefervertrags und den Ersatz des durch die Verspätung entstandenen Schadens verlangen.
  3. Ist der Liefergegenstand teilbar und gerät der Lieferant nur mit einer Teilleistung in Verspätung, so beschränkt sich das Rücktrittsrecht der Four Pack nach ihrer Wahl entweder auf diese Teilleistung oder auf den gesamten Rest der nicht erbrachten Leistung.
  4. Die Rücktrittserklärung kann innerhalb von 60 Tagen nach Kenntnis der Umstände, die die Abgabe der Rücktrittserklärung rechtfertigen, abgegeben werden.

K. Vertragsstrafen

  1. Der Lieferant zahlt an Four Pack Vertragsstrafen unabhängig vom Grund für die Nichterfüllung oder nicht ordnungsgemäße Erfüllung des Liefervertrags in folgenden Fällen:
  1. bei Nichteinhaltung der Frist für die Ausführung der Lieferung (oder ihres Teils) – in Höhe von 2% der im Liefervertrag festgestellten Bruttovergütung für jeden Tag der Verspätung;
  2. bei Nichteinhaltung der Frist zur Beseitigung von Mängeln – in Höhe von 2 % der im Liefervertrag festgestellten Bruttovergütung für jeden Tag der Verspätung, gerechnet ab dem Ablauf der Frist für ihre Entfernung,
  3. beim Rucktritt vom Liefervertrag durch Four Pack oder durch den Lieferanten aus vom Lieferanten zu vertretenden Gründen – in Höhe von 20% der im Liefervertrag festgestellten Bruttovergütung,
  4. bei Verletzung durch den Lieferanten von Bestimmung Buchst. L) Absatz 2 oder Buchst. M) – 1000 EUR für jede Verletzung.
  1. Die Vertragsstrafen schließen das Recht von Four Pack nicht aus, Schadensersatz zu allgemeinen Bedingungen zu verlangen, soweit sein Wert den Betrag der Vertragsstrafe überschreitet.
  2. Aufgelaufene Vertragsstrafen können von der Vergütung des Lieferanten ohne zusätzliche Erklärungen und Zahlungsaufforderungen seitens Four Pack abgezogen werden.

L. Datenverarbeitung, Vertraulichkeit

  1. Die im Rahmen der Geschäfts­verbindung gewonnenen perso­nenbezogenen Daten des Lieferanten von Four Pack gemäß den Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46 / EG und den geltenden Gesetzvorschriften, soweit die Daten zur Erreichung des oben genannten Zwecks erforderlich sind gespeichert und verarbeitet werden. Die Daten werden – abgesehen von gesetzlichen oder behördlichen Mitteilungspflichten – nur mit Zustimmung des Lieferanten an Dritte weitergegeben.
  2. Informationen und Daten aus der Geschäftsbeziehung sind vertraulich zu behandeln und der Lieferant ist zur Geheimhaltung der Informationen verpflichtet. Vertrauliche Informationen sind alle Informationen, Materialien, Unterlagen, die Four Pack dem Lieferanten vor und nach Inkrafttreten des Liefervertrags schriftlich, mündlich oder in sonstiger Form zur Verfügung stellt, unabhängig davon, ob sie, als vertraulich von Four Pack bezeichnet werden. Vertrauliche Informationen sind keine Informationen, die zum Zeitpunkt ihres Erwerbs durch den Lieferanten öffentlich zugänglich waren oder dann von Four Pack öffentlich zugänglich gemacht wurden.

M. Urheberrechte

An allen den Lieferanten überlassenen Unterlagen und Daten behält Four Pack sich das geistige Eigentum, insbesondere Urheberrechte, vor. Die Unterlagen und Daten dürfen vom Lieferanten nur im Umfang der durch Four Pack ausdrücklich eingeräumten oder zur Verwendung der Lieferung zwingend erforderlichen Nutzungsrechte verwendet werden. Insbesondere sind Vervielfältigungen und die Weitergabe an Dritte zu eigenen wirtschaftlichen Zwecken unzulässig.

N. Gerichtsstand, anwendbares Recht, Erfüllungsort 

  1. Sofern der Lieferant Kaufmann ist, ist der Geschäftssitz von Four Pack Gerichtsstand; Four Pack ist jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
  2. Auf diese AGB und die unter ihnen geschlossenen Lieferverträge findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
  3. Sofern sich aus dem Liefervertrag nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz von Four Pack Erfüllungsort für die Lieferungen sowie die an Four Pack zu leistenden Zahlungen.

O. Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden oder sollte der Vertrag eine Regelungslücke enthalten, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Parteien des Liefervertrages verpflichten sich in diesem Fall, die unwirksamen Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die dem angestrebten Vertragszweck am nächsten kommen. Das gilt auch für Teilbestimmungen, die gestrichen werden können, ohne dass der verbleibende Teil seinen Regelungsgehalt verliert. Die unwirksame oder unvollständige Bestimmung wird durch Gesetz und Rechtsprechung ersetzt.

 

Stand August 2021