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Four-Pack GmbH

Wiechmannsallee 3
D-27798 Hude / Altmoorhausen
Phone: +49 (0) 4484 / 29 99 70
E-Mail: info(at)four-pack.de

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Zusammenarbeit mit Lieferanten von Waren und Dienstleistungen für FOUR PACK GmbH

 

A. Begriffe

 

Im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Zusammenarbeit mit Lieferanten von Waren und Dienstleistungen für FOUR PACK GmbH haben die folgenden Begriffe folgende Bedeutung:

  1. Four Pack – Four Pack GmbH mit Sitz in Hude (Deutschland), Wiechmannsallee 3, 27798 Hude / Altmoorhausen, Registergericht: Oldenburg, Registernummer: HRB 205716, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer:  DE 276619594, www.four-pack.de
  2. Lieferant/-en - ein Unternehmen, dem Four Pack eine Bestellung für eine Lieferung erteilt,
  3. AGB  -  diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Zusammenarbeit von Four Pack mit den Lieferanten,
  4. Lieferung - Lieferung und Verkauf von beweglichen Sachen, Rechten oder Erbringung von Dienstleistungen oder Ausführung von Arbeiten für Four Pack durch den Lieferanten
  5. Liefergegenstand – durch den Lieferanten erbrachte Leistungen, die der Gegenstand der Lieferung sind,
  6. Bestellung - eine Bestellung von Four Pack zur Lieferung (Lieferauftrag), die als Angebot der Four Pack zum Abschlusses eines Liefervertrags gilt,
  7. Liefervertrag – Vertrag über die Lieferung abgeschlossen zwischen Four Pack und dem Lieferanten,
  8. Schriftform – bezeichnet in den AGB auch als „schriftlich“ und äquivalente Bestimmugen - die Schriftform ist bei schriftlicher, fernschriftlicher oder elektronischer Übermittlung gewahrt, auch wenn das Schriftstück nicht unterzeichnet ist, sofern eine per E-Mail gesendete Nachricht Daten enthält, die den Absender ordnungsgemäß identifizieren (Vor- und Nachname, Telefonnummer) und die Adresse verwendet, die die Unternehmensdomäne von den Lieferanten oder Four-Pack enthält

 

B. Geltungsbereich, Vertragsabschluss

  1. Die AGB sind integraler Bestandteil jeder Bestellung.
  2. Die Annahme der AGB erfolgt mit dem Abschluss des Liefervertrags, es sei denn, der Lieferant widerspricht die AGB vor dem Vertragsabschluss ausdrücklich in der Schriftform.
  3. Zum Abschluss des Liefervertrags kommt bei der Annahme (Bestätigung) der Bestellung durch den Lieferanten sowie bei der Aufnahme der sich aus der Bestellung ergebenden Tätigkeiten durch den Lieferanten oder mit Annahme des infolge der Bestellung durch den Lieferanten gemachten Angebots durch Four Pack. Es wird davon ausgegangen, dass mit dem Abschluss des Liefervertrags der Lieferant die Vertragsbedingungen und die AGB unverändert und unwiderruflich akzeptiert hat.
  4. Im Fall von Widersprüchen und Lücken gelten nach den individuellen Vereinbarungen zunächst Bedingungen des Liefervertrags, die AGB und zuletzt das Gesetz.
  5. Allgemeine Geschäftsbedingungen, Musterverträge oder andere gleichwertige Unterlagen des Lieferanten gelten auch dann nicht, wenn sie Four Pack in Schriftform oder in sonstiger Weise übermittelt wurden und Four Pack ihnen nicht widersprochen hat.
  6. Mündliche Absprachen, Abweichungen von diesen AGB sowie deren Ergänzungen und Ausschlüsse bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Bestätigung in der Schriftform.
  7. Alle Vereinbarungen, Erklärungen, Zusagen im Zusammenhang mit dem Liefervertrag sind schriftlich festzuhalten und nur in der Schriftform verbindlich.
  8. Four Pack behält sich das Recht vor, die AGB zu ändern. In einer solchen Situation werden die Informationen über die Änderung der AGB auf der Website der Four Pack : four-pack.de innerhalb von 21 Tagen vor Inkrafttreten der geplanten Änderungen zusammen mit dem Inhalt der geänderten AGB veröffentlicht.

 

C. Bestellungen

  1. In der Bestellung sind mindestens wichtigste Elemente des Liefervertrags festzustellen, d.h. Liefergegenstand, Liefermengen, Preis, Termin der Lieferung, Lieferort, es sei denn die AGB bestimmen anders.
  2. Alle in der Bestellung enthaltenen Willenserklärungen sind für die Parteien bindend, und Four Pack erkennt an, dass Personen, die im Namen der Four Pack Willenserklärungen in Form einer Bestellung abgeben, berechtigt sind, solche Erklärungen in ihrem Namen abzugeben, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass dies Erklärung durch einen mit Vor- und Nachnamen identifizierten Unbefugten, der als angeblicher Vertreter für eine solche Handlung verantwortlich ist, abgegeben wurde.
  3. Die Bestellung ist dem Lieferanten in der Schriftform vorzulegen, es sei denn, der Lieferant sieht auch andere Weise hierfür vor.
  4. Bestellungen an die vom Lieferanten angegebene E-Mail-Adresse, Faxnummer oder auf sonstige Weise gelten als beim Lieferanten eingegangene Erklärung mit allen sich daraus ergebenden Folgen.
  5. Die Bestellung soll durch den Lieferanten innerhalb von 7 Tagen in derselben Form bestätigt werden, in welcher die Bestellung gemacht wurde. Die Aufnahme der sich aus der Bestellung ergebenden Tätigkeiten ist gleich der Bestätigung der Bestellung durch den Lieferanten. Die Bestätigung nach dem Ablauf der o.g. Frist kann durch Four Pack nicht angenommen werden.
  6. Inhalt und Umfang des Liefervertrags wird in der Regel ausschließlich durch den Inhalt der Bestellung und der AGB bestimmt. Abweichende Bestätigungen des Lieferanten gelten als ein neues Angebot des Lieferanten, das erst durch ausdrückliche schriftliche Annahme von Four Pack verbindlich wird. Abweichende Bestätigungen der Angebote des Lieferanten durch Four Pack gelten als eine neue Bestellung. 

 

D. Lieferungen

  1. Der Lieferant führt die Lieferung auf der Grundlage des Liefervertrags und der AGB durch.
  2. Der Lieferant bestätigt mit dem Abschluss des Liefervertrags, dass er über die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Liefervertrags erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und technischen Mittel verfügt, der Liefergegensand im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit fällt und die Gegenstände, Dienstleistungen oder von ihm zur Verfügung gestellte Werke keine Rechte Dritter verletzen.
  3. Der Lieferant ist verpflichtet, den Liefergenstand auf eigene Kosten innerhalb der von Four Pack angegebenen Frist an Four Pack zu liefern, sofern der Liefervertrag nichts anderes bestimmt.
  4. Der Lieferant ist verpflichtet, den Liefertermin strikt einzuhalten. Wenn der Lieferant die festgelegte Frist nicht einhalten kann, ist er verpflichtet, dies Four Pack unverzüglich mit Abgabe von Gründen für die Verzögerung und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung mitzuteilen. In diesem Fall kann Four Pack über die Lieferung kostenlos verzichten. Von der Verzicht hat Four Pack den Lieferanten unverzüglich, nicht später als innerhalb von 3 Tagen nach der Mitteilung der Verzögerung, mitzuteilen.
  5. Wird der Versand des Liefergegenstandes oder die Abnahme der Lieferung aus Gründen verzögert, die der Lieferant zu vertreten hat, so werden ihm die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.
  6. Verzögert der Lieferer den Beginn der Herstellung oder die Fertigstellung des Liefergegenstands so sehr, dass es unwahrscheinlich erscheint, dass er es termingerecht fertigstellen kann, so kann Four Pack ohne Setzung einer Nachfrist noch vor Ablauf der Frist zur Lieferung vom Liefervertrag zurücktreten.
  7. Bei Nichteinhaltung der Frist für die Ausführung des Liefervertrags durch den Lieferanten, gleich aus welchem Grund, ungeachtet sonstiger Rechte, ist die Four Pack berechtigt, die Lieferung auf Kosten und Gefahr des Lieferers zu ersetzen, wobei der Anspruch auf Schadensersatz in Höhe des entstandenen Schadens vorbehalten bleibt. Voraussetzung für die im vorstehenden Satz genannte Ersatzleistung ist, dass Four Pack den Lieferanten in Schriftform auffordert, den Liefervertrag ordnungsgemäß mindestens innerhalb von 3 Tagen zu erfüllen.
  8. Nach Erhalt der Lieferung ist Four Pack berechtigt, die Lieferung durch quantitative und qualitative Prüfungen auf die Richtigkeit der Ausführung des Liefervertrags hin zu überprüfen. Four Pack ist berechtigt, alle Elemente der Lieferung sowie jedes ihrer Elemente zu überprüfen.
  9. Die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung sowie die mit der Lieferung verbundenen Lasten und Vorteile gehen mit der fehlerfreien Übernahme des Liefergegenstandes durch Four Pack auf die Four Pack über, sofern in dem Liefervertrag nichts anderes angegeben ist. 
  10. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie der Four Pack zumutbar sind.

E. Änderung der Höhe der Vergütung

  1. Haben die Parteien eine Pauschalvergütung vereinbart, so darf der Lieferant keine Erhöhung der Vergütung verlangen, auch wenn das Ausmaß oder die Kosten der Arbeiten zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhergesehen werden konnten.
  2. Die Vergütung umfasst alle Kosten im Zusammenhang mit der Ausführung des Liefervertrags, einschließlich des Risikos des Lieferanten, alle Kosten im Zusammenhang mit der Ausführung des Liefervertrags zu schätzen, alle Gebühren, Steuern, Abgaben und andere öffentliche Abgaben, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Liefervertrags anfallen können und die Vergütung für die Übertragung von Schutzrechten durch den Lieferanten auf die Four Pack, Einräumung von Lizenzen, Zustimmungen und Berechtigungen. Eine Unterschätzung, Unterlassung oder nicht ordnungsgemäße Anerkennung des Vertragsumfangs berechtigen nicht, eine Änderung der im Liefervertrag genannten Vergütungshöhe zu verlangen.
  3. Ist die Vergütung des Lieferanten aufgrund einer Zusammenstellung der geplanten Arbeiten und der voraussichtlichen Kosten bestimmt (Vergütung nach Kostenvoranschlag) und ist während der Herstellung des Liefergegenstands durch Anordnung eines zuständigen Staatsorgans die Höhe der bisher für die Kostenvoranschlagsberechnungen geltenden Preise oder Sätze geändert worden, so kann jede Partei eine entsprechende Änderung der vereinbarten Vergütung verlangen. Dies gilt jedoch nicht für eine Zahlung für das Material oder die Arbeitskosten, die vor der Änderung der Preise oder Sätze geleistet worden ist. Ergibt sich in diesen Fällen die Notwendigkeit einer wesentlichen Erhöhung der Vergütung nach Kostenvoranschlag, so kann Four Pack vom Liefervertrag zurücktreten, sollte dies jedoch unverzüglich tun und dem Lieferanten einen angemessenen Teil der vereinbarten Vergütung zahlen. Der Lieferant darf keine Erhöhung der Vergütung verlangen, wenn er zusätzliche Arbeiten ohne Einholung der Zustimmung der Four Pack verrichtet hat.

 

F. Zahlung

  1. Grundlage für die Ausstellung einer Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer durch den Lieferanten ist ein von Four Pack unterschriebenes fehlerfreies Abnahmeprotokoll des Liefergegenstands, und im Falle der Warenlieferung ein entsprechendes Dokument über den Empfang der Ware, unterzeichnet durch einen bevollmächtigten Vertreter von Four Pack, dem der Lieferant verpflichtet ist, der Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer eine Kopie beizufügen.
  2. Nur der Eingang einer korrekt ausgestellten MwSt.-Rechnung bei Four Pack gemäß Absatz 1 und die Lieferung der im Liefervertrag verlangten Dokumente führt zur Entstehung einer Zahlungsverpflichtung seitens Four Pack, vorbehaltlich des Absatzes 3 unten.
  3. Im Falle der Nichteinhaltung der gesamten oder eines Teils der Lieferung mit dem Liefervertrag kann die Zahlung für eine bestimmte Rechnung ganz oder teilweise (entsprechend dem nicht konformen Wert der Lieferung) zurückgehalten werden, bis die Lieferung richtig durchgeführt wird.
  4. Die dem Lieferanten geschuldete Vergütung für die ordnungsgemäße Ausführung des Liefervertrags wird aufgrund der vom Lieferanten ausgestellten Rechnungen nach der Abnahme des Liefergegenstands und gemäß der AGB gezahlt, es sei denn, der Liefervertrag sieht die Rechnungsstellung vor Fertigstellung der Lieferung oder nach Fertigstellung des vereinbarten Teils der Lieferung ausdrücklich vor.
  5. Wenn der Preis in der Bestellung nicht angegeben ist, wird der Lieferant vor Beginn der Ausführung der Bestellung den Preis bestimmen und mit der Ausführung der Bestellung fortfahren, sofern Four Pack eine schriftliche Genehmigung für den Preises erteilt.
  6. Der Lieferant darf ohne schriftliche Zustimmung der Four Pack seine Forderung gegen Four Pack auf eine dritte Person nicht übertragen.
  7. Dem Lieferanten ist verboten, die Forderungen gegenüber Four Pack mit gegenseitigen Forderungen ohne schriftliche Zustimmung der Four Pack aufzurechnen.
  8. Innerhalb von 14 Tagen nach Aufforderung durch Four Pack übergibt der Lieferant an Four Pack die Originalbescheinigung des Lieferanten über steuerliche Ansässigkeit. Alle Folgen, wenn der Lieferant das oben genannte Zertifikat nicht vorliegt, werden denn Lieferanten

 

G. Materialien

  1. Der Lieferant stellt den Liefergegenstand aus eigenem Material her, sofern in der Bestellung nichts anderes angegeben ist.
  2. Werden die Materialien für die Herstellung des Liefergegenstands von Four Pack geliefert, so hat der Lieferant diese ordnungsgemäß zu verwenden sowie Rechnung zu legen und den unverbrauchten Teil zurückzugeben.
  3. Ist das von Four Pack gelieferte Material zur ordnungsgemäßen Herstellung des Liefergegenstands nicht geeignet oder ergeben sich andere Umstände, die die ordnungsgemäße Herstellung stören können, so hat der Lieferant die Four Pack unverzüglich hiervon in Schriftform zu unterrichten.
  4. Hat Four Pack das Material selbst geliefert, so kann sie beim Rücktritt vom Vertrag oder beim Anvertrauen der Herstellung des Liefergegenstands einer anderen Person die Rückgabe des Materials und die Herausgabe des angefangenen Werks vom Lieferanten verlangen.

 

H. Pflichten des Lieferanten:

Zu den Pflichten des Lieferanten gehören insbesondere:

  1. Ausführung des Liefervertrags mit der gebotenen Sorgfalt, in Übereinstimmung mit dem Liefervertrag und der technischen Dokumentation sowie den Grundsätzen des technischen Wissens, den geltenden Vorschriften, Genehmigungen und Industriestandards, unter Verwendung von Materialien, die die Anforderungen der zugelassenen Produkte zum Handel und zur Verwendung erfüllen;
  2. Ausführung und Lieferung des Liefergegenstandes innerhalb der festgesetzten Frist,
  3. rechtzeitige Mitteilung der Four Pack über den aktuellen Stand der Ausführung des Liefervertrags; der Lieferant ist unabhängig von der Aufforderung von Four Pack stets verpflichtet, Four Pack über Umstände zu informieren, die die Nichteinhaltung der Frist für die Ausführung des Liefervertrags durch den Lieferanten beeinflussen können;
  4. Bereitstellung von Ausrüstungen (Maschinen und Geräten), die für die Durchführung der Lieferung erforderlich sind und alle diesbezüglichen Anforderungen der geltenden Vorschriften erfüllen;
  5. rechtszeitige Beseitigung von Mängeln des Liefergegenstands,
  6. Freistellen von Four Pack von allen Ansprüchen jeglicher Personen, die im Zusammenhang mit der Erfüllung, Nichterfüllung oder nicht ordnungsgemäßen Erfüllung der Verpflichtungen des Lieferanten aus dem Liefervertrag entstehen,
  7. Ermöglichen, auf jede Aufforderung von Four Pack, den aktuellen Status der Bestellung im Betrieb des Lieferanten oder an einem anderen Ort, der vom Lieferanten zur Ausführung der Bestellung genutzt wird, zu überprüfen. Der Lieferant ist verpflichtet, den bisher fertiggestellten Teil des Liefergegenstandes sowie den Produktionsprozess, in dem der Liefergegenstand entsteht oder entstehen soll, jeweils durch einen Vertreter von Four Pack auditieren zu lassen. Während des Audits ist der Vertreter von Four Pack berechtigt, den Lieferanten auf etwaige Mängel des Liefergegenstandes oder des technologischen Verfahrens hinzuweisen und der Lieferant ist verpflichtet, diese Mängel zu beseitigen. Four Pack verpflichtet sich, dem Lieferanten die Absicht, das Audit durchzuführen, spätestens 3 Werktage vor dem Datum des Audits mitzuteilen.

 

I. Mängelansprüche

  1. Wird der Liefergegenstand vom Lieferanten mangelhaft oder vertragswidrig hergestellt, so kann Four Pack den Lieferanten zur Änderung der Herstellungsweise unter Setzung einer angemessenen Frist auffordern. Nach erfolglosem Ablauf der festgesetzten Frist kann Four Pack vom Liefervertrag zurücktreten oder die Ausbesserung oder weitere Ausführung des Liefergegenstands auf Kosten und Gefahr des Lieferanten einer anderen Person anvertrauen.
  2. Ist der Liefergegenstand mit einem Mangel behaftet, so kann Four Pack nach eigener Wahl ihren Austausch gegen eine mängelfreie Sache oder die Beseitigung des Mangels verlangen, wodurch aber die Rechte der Four-Pack zur Herabsetzung des Preises oder zum Rücktritt vom Liefervertrag bleiben unberührt.
  3. Four Pack hat unverzüglich, nicht später aber als innerhalb von 5 Tagen nach der Entdeckung eines Mangels dem Lieferanten davon in Schriftform mitzuteilen. In der Anzeige ist der Mangel und die daraus sich ergebende Aufforderung der Four Pack zu bestimmen.
  4. Der Lieferant verpflichtet sich, den Eingang der Reklamation unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Bestätigt der Lieferant nicht innerhalb von 1 Werktag nach Einreichung der Reklamation durch Four Pack den Eingang, so gilt dies nach Ablauf dieser Frist als vom Lieferanten bestätigt.
  5. Der Lieferant ist verpflichtet, die gerügten Mängel innerhalb von 5 Werktagen ab dem Datum der Anzeige durch Four Pack zu beseitigen, es sei denn, Four Pack stimmt schriftlich einem anderen Termin für die Beseitigung der gerügten Mängel zu.
  6. Weigert sich der Lieferant, den abgedeckten Mangel des Liefergegenstandes oder dessen Teil zu beseitigen, nicht innerhalb der festgestellten Frist zu beseitigen oder die Nachbesserungsarbeiten nicht ordnungsgemäß durchzuführen, ist Four Pack berechtigt, die Mängel auf Kosten und Gefahr des Lieferanten selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen.
  7. Der Lieferant ist verpflichtet, auf eigene Kosten den Mangel an der Fehlerstelle zu beseitigen oder die mangelhafte bewegliche Sache dort abzuholen, wo sie sich zum Zeitpunkt des Auftretens des Mangels befindet. Für den Fall, dass der Austausch oder die Reparatur zusätzliche Tätigkeiten wie Demontage erfordert, ist der Lieferant verpflichtet, die oben genannten Aktivitäten auf eigene Kosten innerhalb der mit der Four Pack vereinbarten Frist durchzufuhren, es sei denn, die Four Pack stimmt schriftlich zu, diese Aktivitäten mit eigenen Mitteln auf Kosten des Lieferanten durchzufuhren.
  8. Auf Verlangen von Four Pack ist der Lieferant verpflichtet, den mangelhaften Liefergegenstand bei Four Pack abzuholen und die Auswirkungen einer solchen Abnahme oder die Auswirkungen einer erneuten Ausführung der Lieferung zu beseitigen. Bei unberechtigter Weigerung des Lieferanten, das mangelhafte Material abzunehmen und die Folgen zu beseitigen, wird das mangelhafte Material auf Kosten und Gefahr des Lieferanten von Four Pack eingelagert.
  9. Hat den Liefergegenstand einen Mangel, kann Four Pack eine Erklärung über die Herabsetzung des Preises oder den Rücktritt vom Liefervertrag abgeben, es sei denn der Lieferant tauscht unverzüglich und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für Four Pack den mangelhaften Liefergegenstand (bzw. Teil des Liefergegenstands) gegen einen mängelfreien Liefergegenstand aus oder beseitigt unverzüglich den Mangel. Diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn der Liefergegenstand vom Lieferant bereits ausgetauscht oder repariert worden ist oder wenn der Lieferant der Pflicht des Austausches gegen einen mängelfreien Liefergegenstand oder der Mängelbeseitigung nicht nachgekommen ist. Der herabgesetzte Preis hat in einem solchen Verhältnis zum Vertragspreis stehen, wie der Wert der mangelhaften Sache im Verhältnis zu der mängelfreien Sache steht.
  10. Unbeschadet anderer Bestimmungen stellt der Lieferant die Four Pack von der Haftung für Mängel des Liefergegenstands frei, insbesondere durch Rückgabe oder Zahlung von entstandenen Strafen, Schäden und Kosten, einschließlich die Kosten für Gerichts- und Verwaltungsverfahren.

 

J. Rücktritt

  1. Solange der Liefergegenstand nicht fertiggestellt worden ist, kann Four Pack jederzeit vom Vertrag zurücktreten und muss die vereinbarte Vergütung zahlen. In diesem Fall kann Four Pack jedoch das absetzen, was der Lieferant wegen Nichtherstellung des Liefergegenstands eingespart hat.
  2. Im Falle einer Verspätung mit der Ausführung des Liefervertrags oder einer fehlerhaften Ausführung des Liefervertrags durch den Lieferanten kann Four Pack dem Lieferanten eine Nachfrist von mindestens 7 Tagen für die Erfüllung unter der Androhung setzen, dass Four Pack beim erfolglosen Ablauf dieser Frist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt ist. Four Pack ist in einem solchen Fall von der Verpflichtung zur Zahlung der fälligen Vergütung an den Lieferanten befreit. Four Pack kann auch entweder ohne Bestimmung einer Nachfrist oder nach ihrem erfolglosen Ablauf die Erfüllung des Liefervertrags und den Ersatz des durch die Verspätung entstandenen Schadens verlangen.
  3. Ist der Liefergegenstand teilbar und gerät der Lieferant nur mit einer Teilleistung in Verspätung, so beschränkt sich das Rücktrittsrecht der Four Pack nach ihrer Wahl entweder auf diese Teilleistung oder auf den gesamten Rest der nicht erbrachten Leistung.
  4. Die Rücktrittserklärung kann innerhalb von 60 Tagen nach Kenntnis der Umstände, die die Abgabe der Rücktrittserklärung rechtfertigen, abgegeben werden.

K. Vertragsstrafen

  1. Der Lieferant zahlt an Four Pack Vertragsstrafen unabhängig vom Grund für die Nichterfüllung oder nicht ordnungsgemäße Erfüllung des Liefervertrags in folgenden Fällen:
  1. bei Nichteinhaltung der Frist für die Ausführung der Lieferung (oder ihres Teils) - in Höhe von 2% der im Liefervertrag festgestellten Bruttovergütung für jeden Tag der Verspätung;
  2. bei Nichteinhaltung der Frist zur Beseitigung von Mängeln - in Höhe von 2 % der im Liefervertrag festgestellten Bruttovergütung für jeden Tag der Verspätung, gerechnet ab dem Ablauf der Frist für ihre Entfernung,
  3. beim Rucktritt vom Liefervertrag durch Four Pack oder durch den Lieferanten aus vom Lieferanten zu vertretenden Gründen - in Höhe von 20% der im Liefervertrag festgestellten Bruttovergütung,
  4. bei Verletzung durch den Lieferanten von Bestimmung Buchst. L) Absatz 2 oder Buchst. M) – 1000 EUR für jede Verletzung.
  1. Die Vertragsstrafen schließen das Recht von Four Pack nicht aus, Schadensersatz zu allgemeinen Bedingungen zu verlangen, soweit sein Wert den Betrag der Vertragsstrafe überschreitet.
  1. Aufgelaufene Vertragsstrafen können von der Vergütung des Lieferanten ohne zusätzliche Erklärungen und Zahlungsaufforderungen seitens Four Pack abgezogen werden.

 

L. Datenverarbeitung, Vertraulichkeit

  1. Die im Rahmen der Geschäfts­verbindung gewonnenen perso­nenbezogenen Daten des Lieferanten von Four Pack gemäß den Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46 / EG und den geltenden Gesetzvorschriften, soweit die Daten zur Erreichung des oben genannten Zwecks erforderlich sind gespeichert und verarbeitet werden. Die Daten werden – abgesehen von gesetzlichen oder behördlichen Mitteilungspflichten – nur mit Zustimmung des Lieferanten an Dritte weitergegeben.
     
  2. Informationen und Daten aus der Geschäftsbeziehung sind vertraulich zu behandeln und der Lieferant ist zur Geheimhaltung der Informationen verpflichtet. Vertrauliche Informationen sind alle Informationen, Materialien, Unterlagen, die Four Pack dem Lieferanten vor und nach Inkrafttreten des Liefervertrags schriftlich, mündlich oder in sonstiger Form zur Verfügung stellt, unabhängig davon, ob sie als vertraulich von Four Pack bezeichnet werden. Vertrauliche Informationen sind keine Informationen, die zum Zeitpunkt ihres Erwerbs durch den Lieferanten öffentlich zugänglich waren oder dann von Four Pack öffentlich zugänglich gemacht wurden.

 

M. Urheberrechte

An allen den Lieferanten überlassenen Unterlagen und Daten behält Four Pack sich das geistige Eigentum, insbesondere Urheberrechte, vor. Die Unterlagen und Daten dürfen vom Lieferanten nur im Umfang der durch Four Pack ausdrücklich eingeräumten oder zur Verwendung der Lieferung zwingend erforderlichen Nutzungsrechte verwendet werden. Insbesondere sind Vervielfältigungen und die Weitergabe an Dritte zu eigenen wirtschaftlichen Zwecken unzulässig.

 

N. Gerichtsstand, anwendbares Recht, Erfüllungsort 

 

  1. Sofern der Lieferant Kaufmann ist, ist der Geschäftssitz von Four Pack Gerichtsstand; Four Pack ist jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
  2. Auf diese AGB und die unter ihnen geschlossenen Lieferverträge findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
  3. Sofern sich aus dem Liefervertrag nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz von Four Pack Erfüllungsort für die Lieferungen sowie die an Four Pack zu leistenden Zahlungen.
     

O. Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden oder sollte der Vertrag eine Regelungslücke enthalten, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Parteien des Liefervertrages verpflichten sich in diesem Fall, die unwirksamen Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die dem angestrebten Vertragszweck am nächsten kommen. Das gilt auch für Teilbestimmungen, die gestrichen werden können, ohne dass der verbleibende Teil seinen Regelungsgehalt verliert. Die unwirksame oder unvollständige Bestimmung wird durch Gesetz und Rechtsprechung ersetzt.

 

Stand August 2021

 

A) Allgemeines

  1. Die Übernahme und Ausführung aller – auch zukünftiger - Aufträge von Unternehmern durch uns, die Four Pack GmbH, Wiechmannsallee 3, D-27798 Hude / Altmoorhausen,  www.four-pack.de, erfolgt vorbehaltlich abweichender individueller Absprachen ausschließlich aufgrund dieser Bedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen und den Auftrag vorbehaltlos ausführen.
     
  2. Im Fall von Widersprüchen und Lücken gelten nach den individuellen Vereinbarungen zunächst die Konditionen unserer Angebote, dann die für den Auftrag anwendbaren Besonderen Bedingungen, die Allgemeinen Bedingungen und zuletzt das Gesetz.
     
  3. Alle Vereinbarungen, Erklärungen, Zusagen und Garantien im Zusammenhang mit dem Auftrag sind schriftlich festzuhalten und nur in der Schriftform verbindlich. Die Schriftform im Sinne dieser Bedingungen ist bei schriftlicher, fernschriftlicher oder elektronischer Übermittlung gewahrt, auch wenn das Schriftstück nicht unterzeichnet ist.
     
  4. An allen unseren dem Auftraggeber überlassenen Unterlagen und Daten behalten wir uns unser geistiges Eigentum, insbesondere Urheberrechte, vor. Die Unterlagen und Daten dürfen vom Auftraggeber nur im Umfang der durch uns ausdrücklich eingeräumten oder zur Verwendung unserer Lieferung oder Leistung zwingend erforderlichen Nutzungsrechte verwendet werden. Insbesondere sind Vervielfältigungen und die Weitergabe an Dritte zu eigenen wirtschaftlichen Zwecken unzulässig.
     

B) Angebote

  1. Unsere Angebote sind freibleibend, es sei denn, es ist Abweichendes vereinbart. Aufträge kommen erst durch die schriftliche Bestätigung des Auftraggebers zustande. Abweichende Bestätigungen gelten als neue Angebote, die erst durch unsere ausdrückliche Annahme verbindlich werden.
     
  2. Die unserem Angebot beigefügten Unterlagen und Daten wie u.a. Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben stellen Näherungswerte dar und sind nur maßgebend, soweit sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
     
  3. Wir sind zu Änderungen unserer Lieferungen und Leistungen berechtigt, sofern die Änderungen branchenüblich, technisch oder rechtlich notwendig und für den Auftraggeber zumutbar sind.
     
  4. Der Umfang unserer Lieferungs- und Leistungspflichten ergibt sich aus unserem Angebot bzw. unserer Auftragsbestätigung. Sämtliche darüber hinausgehenden Lieferungen und Leistungen bedürfen einer ausdrücklichen Ergänzung des Auftrages unter Vereinbarung einer gesonderten Vergütung. 
     

C) Fristen und Termine

  1. Fristen und Termine sind nur fest vereinbart, wenn sie ausdrücklich als verbindlich erklärt sind.
     
  2. Der Lauf vereinbarter Fristen beginnt mit Eingang der Auftragsbestätigung. In unseren Angeboten enthaltene Termine verschieben sich, wenn die Auftragsbestätigung mehr als zwei Wochen nach Erstellung des Angebots erfolgt.
     
  3. Die Einhaltung der Liefer- oder Leistungszeit steht unter dem Vorbehalt der ordnungsgemäßen Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers sowie der rechtzeitigen und richtigen Selbstbelieferung, sofern wir rechtzeitig und richtig geordert haben. Verzögerungen werden von uns unverzüglich mitgeteilt.
     
  4. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Die Leistungsfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Leistung erbracht und – je nach Vereinbarung - die Inbetriebnahme- oder Abnahmebereitschaft gemeldet ist.
     
  5. Wird der Versand des Liefergegenstandes oder die Abnahme unserer Leistung aus Gründen verzögert, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so werden ihm die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.
     
  6. Vorübergehende Liefer- und Leistungshindernisse aufgrund unvorhersehbarer und von uns nicht zu vertretender Umstände (höhere Gewalt, insbesondere Streik, Aussper­rung, Roh­stoff- oder Energiemangel sowie Betriebsstörungen, auch bei Vorlieferan­ten) befreien uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von unserer Liefer- und Leistungspflicht. Wir werden den Auftraggeber unverzüglich von einem solchen Liefer- oder Leistungshindernis in Kenntnis setzen. Beide Parteien können unter angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn das Hinder­nis mehr als acht Wochen über den vereinbarten Liefer- oder Leistungszeitpunkt hinaus andau­ert. Schadener­satzan­sprüche wegen Verzuges oder statt der Leistung sind in die­sem Fall ausgeschlossen.
     
  7. Teillieferungen und -leistungen sind zulässig, soweit sie dem Auftraggeber zumutbar sind.
     

D) Preise

  1. Unsere Preise verstehen sich netto zuzüglich der am Tag der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Alle Preisangaben erfolgen in Euro. Sofern sich aus Angebot oder Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ausschließlich Verpackung und sonstiger Versand- und Transportkosten. Diese werden gesondert berechnet.
     
  2. Wenn sich zwischen Auftragserteilung und Leistungserbringung ein  wesentlicher Faktor unserer Preiskalkulation, wie Energie-, Personal-, Material-, Fracht- oder Kreditkosten, unvorhersehbar ändert, werden wir diese Umstände samt den neuen zur Anwendung gelangenden Preisen dem Auftraggeber bekannt geben. In diesem Fall hat der Auftraggeber das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Gibt der Auftraggeber innerhalb einer Woche nach Mitteilung der Preisanpassung eine diesbezügliche Rücktrittserklärung nicht ab, so gelten die neuen Preise als vereinbart. Die Annahme unserer Lieferung oder Leistung nach Mitteilung der Preisanpassung gilt ebenfalls als Zustimmung.
     

E) Zahlung

  1. Die Rechnungsbeträge sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug und kostenfrei zur Zahlung fällig. Unsere Rechnungen gelten als anerkannt, wenn der Auftraggeber ihnen nicht innerhalb von zwei Wochen nach Eingang schriftlich widerspricht. Teillieferungen und –leistungen können wir gesondert abrechnen. Wir können auch ohne gesonderte vertragliche Verein­barung vom Auftraggeber angemessene Ab­schlagszah­lungen für bereits erbrachte Leistungen verlangen.
     
  2. Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, weitere Lieferungen oder Leistungen bis zur Bezahlung des fälligen Betrages zurückzuhalten. Kann die Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers aus berechtigten Gründen bezweifelt werden, sind wir berechtigt, die Lieferung bis zur vollständigen Bezahlung oder angemessener Sicherheitsleistung zu verweigern und nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
     
  3. Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte stehen den Auftraggebern nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zurückbehaltungsrechte wegen Mängeln bleiben unberührt, sind jedoch auf Beträge begrenzt, die in angemessenem Verhältnis zum Mangel stehen. Zurückbehaltungsrechte setzen ferner stets einen Gegenanspruch aus demselben Vertragsverhältnis voraus. 
     

F) Eigentumsvorbehalt, Sicherheiten

  1. Soweit wir Waren liefern, auch im Rahmen von Werk- und Dienstverträgen, bleibt die gelieferte Ware bis zur Bezahlung des Kauf­preises und Tilgung aller aus der Ge­schäftsverbindung be­stehenden Forderungen unser Eigentum. Dies gilt auch dann, wenn Zahlungen auf gesondert bezeichnete Forde­rungen geleistet werden. Die Ein­stellung ein­zelner Forde­rungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerken­nung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf.
     
  2. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht ge­hörenden Gegenständen verarbei­tet, steht uns das Miteigen­tum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungs­wertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der ande­ren Ware und dem Verar­beitungswert zu. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vor­behalt gelieferte Ware. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Ver­mengung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehören­den Gegenständen, so erwer­ben wir das Mitei­gentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen vermisch­ten Ge­genstände zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache an­zusehen ist, so gilt als verein­bart, dass der Auftraggeber uns an­teilig Miteigentum überträgt. Der Auftraggeber ver­wahrt das so entstandene Alleinei­gentum oder Miteigentum unent­geltlich für uns.
     
  3. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu nutzen, zu verarbeiten oder zu üblichen Ge­schäftsbedingungen unter Eigentumsvorbehalt weiter zu ­veräußern. Der Auftraggeber tritt je­doch bereits jetzt alle Forderun­gen, die ihm aus der Weiter­ver­äußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, in Höhe des Endbetrages (ein­schließlich Umsatzsteuer) unserer Forderungen an uns ab, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung, Vermi­schung oder Verbindung weiter­ver­kauft worden ist. Trifft der Auftraggeber mit seinem Ab­nehmer eine Kontokorrentvereinba­rung, die die Forderung aus der Weiter­veräuße­rung der von uns gelie­ferten Ware in einer Konto­korrentforde­rung aufgehen lässt, so gilt die Forderung, die zu­gunsten des Auftraggebers aus dem Kontokorrent­verhältnis ent­steht, in Höhe unserer Forde­rung als an uns abgetre­ten. Die Forde­rungen aus der Weiterveräußerung dienen in demselben Umfange zur Siche­rung wie die Vorbehalts­ware.
     
  4. Der Auftraggeber ist berechtigt, Forderungen aus der Weiter­veräußerung einzuziehen, es sei denn, wir widerrufen die Einziehungsermächtigung. Für diesen Fall ist der Auftraggeber unver­züglich ver­pflichtet, seine Abnehmer von der Abtretung der Forde­rungen an uns zu unter­richten und uns die zur Einziehung erforderlichen Angaben bekanntzuge­ben sowie die dazu­gehörigen Unterla­gen auszuhändigen.
     
  5. Gerät der Auftraggeber mit Zahlungen in Verzug, die 10 % unserer Forderungen erreichen, sind wir berechtigt, die Weiter­veräußerung, Verarbeitung, Verbindung oder Vermi­schung und Wegschaffung der unter Eigentums­vorbehalt ge­lieferten Ware zu unter­sagen und diese zurückzunehmen. Die Rück­nahme der Vorbehalts­ware gilt als Rücktritt vom Vertrag.  
     
  6. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers inso­weit freizugeben, als der realisier­bare Nettowert unserer Sicherheiten die zu si­chernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten ob­liegt uns.
     

G) Pflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die für die Ausführung nötigen Unterlagen, Pläne,  Zeichnungen, betrieblichen   Sicherheitsvorschriften,   technischen   Vorschriften,   Betriebshandbücher,   Instandhaltungs- und Reparaturvorschriften unentgeltlich und rechtzeitig zu übergeben und uns alle für die Auftragsdurchführung erforderlichen Informationen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
     
  2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die für eine sichere, reibungslose und ordnungsgemäße Ausführung unserer Tätigkeit erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. Soweit neben uns der Auftraggeber eigene Leistungen erbringt oder Leistungen von Dritten erbracht werden (einschließlich Warenlieferungen), trägt der Auftraggeber die Verantwortung für die Koordinierung  der einzelnen Arbeitsabläufe.
     
  3. Erfüllt der Auftraggeber seine o.a. Mitwirkungspflichten nicht oder sind wir an der Ausführung  der uns vom Auftraggeber übertragenen Arbeiten durch sonstige Umstände gehindert, die der Risikosphäre des Auftraggebers zuzurechnen sind, sind wir nach Fristsetzung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Auftraggeber obliegenden Handlungen an dessen Stelle und auf dessen Kosten vorzunehmen. Im Übrigen können wir zusätzlich zur Vergütung eine angemessene  Entschädigung für hierdurch verursachte Mehraufwendungen verlangen.
     

H) Rücktritt, Schadenersatz

  1. Soweit keine gesetzlichen Rücktrittsrechte bestehen, ist die Stornierung eines Auftrages durch den Auftraggeber nur mit unserer schriftlichen Zustimmung möglich. In jedem Fall der nicht von uns zu vertretenden vorzeitigen Vertragsbeendigung sind wir unbeschadet weitergehender Ansprüche auf Zahlung des Vertragspreises berechtigt, bereits getätigte Aufwendungen, entstandene sowie unvermeidbar noch entstehende Kosten sowie Mehraufwendungen wegen der Kündigung in Rechnung zu stellen.
     
  2. Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss unserer Auftragserfüllung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, und schafft er nicht unverzüglich auf unser Verlangen Abhilfe, so können wir bei Aufrechterhaltung des Vertrages Schadensersatz verlangen oder dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und nach fruchtlosem Ablauf der Frist kündigen.
     
  3. Sofern wir nach den gesetzlichen Bestimmungen Schadenersatz statt der Leistung oder entgangenen Gewinn (insbes. im Rahmen von Vergütungsansprüchen  unter Anrechnung ersparter Aufwendungen) verlan­gen können, sind wir berechtigt, pauschal 20 % des Nettopreises ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens oder Gewinns zu fordern. Der Auftraggeber ist zum Nachweis be­rechtigt, dass ein Schaden oder Gewinn nicht oder nur in geringerem Umfang entstanden oder entgangen ist. Wir sind be­rechtigt, statt des pauschalierten Schadens oder Gewinns den tatsächli­chen Schaden oder entgangenen Gewinn geltend zu machen.
     

I) Haftung, Verjährung

  1. Wir haften auf Schaden- oder Aufwendungsersatz - gleich aus welchem Rechtsgrund (insb. Mängelhaftung, deliktischer Haftung, Verzug, Unmöglichkeit) - uneingeschränkt und im Rahmen der gesetzlichen Verjährungsfristen für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit unserer Organe und leitenden Angestellten, schuldhafte Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, arglistig verschwiegene Mängel, Garantiezusagen und im Rahmen des Produkthaftungsgesetzes. Für grobe Fahrlässigkeit unserer nicht leitenden Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen oder für leichte Fahrlässigkeit haften wir ferner, soweit eine vertragswesentliche Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber vertrauen darf.  In diesen Fällen  ist unsere Ersatzpflicht  auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. Eine weitergehende Haftung durch uns ist ausgeschlossen.
     
  2. Soweit unsere Haftung vorstehend ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
     
  3. Soweit unsere Haftung vorstehend beschränkt ist, verjähren gegen uns gerichtete Ansprüche innerhalb von 12 Monaten. Das gilt auch für Mängelansprüche, die wir nicht zu vertreten haben, sofern sie nicht ein Bauwerk betreffen oder einen Liefergegenstand, der entsprechend seiner üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurde und dessen Mangelhaftigkeit bewirkt hat. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Nacherfüllungshandlungen setzen keine neuen Verjährungsfristen in Gang.
     
  4. Mit den vorstehenden Regelungen ist keine Beweislastumkehr zum Nachteil des Auftraggebers verbunden.
     
  5. Gegen uns gerichtete Ansprüche verjähren spätestens mit Ablauf der gesetzlichen Verjäh­rungsfris­ten.
     

J) Datenverarbeitung, Vertraulichkeit

  1. Wir weisen darauf hin, dass die im Rahmen der Geschäfts­verbindung gewonnenen perso­nenbezogenen Daten des Auftraggebers von uns gemäß den Vorschriften des Bun­des­daten­schutzgesetzes gespeichert und verarbeitet werden, soweit sie für die Ge­schäftsbeziehung erforderlich sind. Die Daten werden – abgesehen von gesetzlichen oder behördlichen Mitteilungspflichten – nur mit Zustimmung des Auftraggebers an Dritte weitergegeben.
     
  2. Informationen und Daten aus der Geschäftsbeziehung sind vertraulich zu behandeln. Für den Fall der Zuwider­handlung be­halten wir uns Schadener­satzansprüche und strafrechtliche Maßnah­men vor.
     

K) Gerichtsstand, anwendbares Recht, Erfüllungsort 

  1. Sofern der Auftraggeber Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
     
  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
     
  3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort für unsere Lieferungen und Leistungen sowie die an uns zu leistenden Zahlungen.
     

L) Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden oder sollte der Vertrag eine Regelungslücke enthalten, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Das gilt auch für Teilbestimmungen, die gestrichen werden können, ohne dass der verbleibende Teil seinen Regelungsgehalt verliert. Die unwirksame oder unvollständige Bestimmung wird durch Gesetz und Rechtsprechung ersetzt.

A) Lieferung

  1. Liefer- und Erfüllungsort ist mangels abweichender Vereinbarung unser Werk, auch wenn wir den Transport zum vereinbarten Bestimmungsort der Lieferung übernehmen. Wir bestimmen in diesem Fall den Spediteur und den Frachtführer.
     
  2. Zum vereinbarten Termin versandbereit gemeldete Waren sind unverzüglich abzuru­fen bzw. bei Anlieferung anzunehmen. An­derenfalls sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers nach freiem Ermes­sen zu lagern. Wird der Transport der Waren durch höhere Gewalt außerhalb unseres Betriebes behindert, so sind wir ebenfalls zur Einlage­rung der Ware auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers berech­tigt. 
     

B) Gefahrübergang

  1. Die Gefahr für Untergang, Verlust oder Beschädigung der Ware geht mit der Absen­dung bzw. Übergabe an den Frachtführer oder im Falle der Abholung durch den Auftraggeber mit de­ren Bereit­stellung auf den Auftraggeber über. Auf Wunsch des Auftraggebers wird auf seine Kosten die Sendung durch uns gegen Dieb­stahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasser­schäden sowie sonstige versicherbare Risiken versi­chert.
     
  2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Ver­sandbereitschaft ab auf den Auftraggeber über, je­doch sind wir verpflichtet, auf Wunsch und Vorleistung des Auftraggebers die Ver­siche­rung zu bewirken, die dieser verlangt.
     

C) Mängelansprüche

  1. Soweit nicht anders vereinbart, wird die vertragliche Beschaffenheit der Ware durch unsere Produktbeschreibungen festgelegt. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung Dritter sind in diesem Zusammenhang unerheblich. Die Angaben in den zu unserem Angebot oder unserer Auftragsbestätigung gehörenden Unterlagen, wie Gewichts-, Inhalts- und Maßangaben, gelten nur dann als Be­schaffenheitsgarantien im Sinne von § 443 BGB, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklä­ren.
     
  2. Der Auftraggeber hat die Ware bei Abholung oder Anlieferung unverzüglich auf etwaige Fehlmengen, Trans­port­schäden, Falschlieferungen oder offensichtliche Mängel zu untersuchen und uns über etwaige Fest­stellungen dieser Art unverzüglich zu informieren. Festgestellte of­fensichtliche Transportschäden oder Fehlmengen hat sich der Auftraggeber beim Empfang der Ware durch den Frachtführer oder seinen Beauftragten bescheinigen zu lassen. Später festgestellte Mängel sind innerhalb von acht Tagen nach ihrer Feststellung zu rü­gen. Die Mängelanzeige ist schriftlich unter prüffähiger Beschreibung des Mangels zu erstatten. Verletzt der Auftraggeber seine Unter­suchungs- oder An­zeigepflicht oder ver­säumt er es, sich Transportschäden oder Fehlmengen bescheinigen zu lassen und uns diese Bescheinigung zukommen zu lassen, so entfällt für uns jegliche Haf­tung aus solchen Beanstan­dungen, es sei denn, auf unse­rer Seite liegt grobes Verschulden eines gesetz­lichen Vertreters oder Erfüllungsgehil­fen vor.
     
  3. Beanstandete Ware ist uns in ge­eigneter Form kurzfristig zur
    Untersuchung und Beweissicherung zur Verfügung zu stel­len. Zur Mängel­prüfung Beauftragte sind nicht zur Anerkennung von Mängeln mit Wirkung gegen uns be­rechtigt.
     
  4. Soweit ein Mangel der Ware vorliegt, sind wir zunächst nach unserer Wahl zur Ersatz­liefe­rung oder Nachbesserung bzw. bei Fehlmengen zur Nachlieferung berechtigt. Schlägt diese fehl, hat der Auftraggeber die Wahl zwischen Minderung und Rücktritt. Bei geringfügigen Män­geln ist der Rücktritt ausgeschlossen. Wählt der Auftraggeber den Rücktritt, ist daneben ein wei­terer Schadens- oder Aufwendungsersatzanspruch aus­geschlossen. Sofern uns keine Arglist vorzuwerfen ist, ist ein Anspruch auf Schadens­ersatz statt der Leistung begrenzt auf die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Wert der mangelhaften Ware.
     
  5. Wir übernehmen keine Haftung für Schäden, die auf un­sachgemäße Verwendung, falsche Lagerung oder nach­lässige Behandlung der Ware zurückgehen. Wird die Ware in Kenntnis des Mangels weiterbenutzt, so haften wir nur für den ur­sprüngli­chen Mangel und die bis zu seiner Entdeckung entstandenen Schäden, nicht aber für solche Schäden, die durch die weitere Benut­zung ent­standen sind.
     
  6. Stellen wir bei der Überprüfung aufgrund einer Mängelanzeige fest, dass kein Mangel vorliegt, hat der Auftraggeber die uns durch die Überprüfung entstandenen Kosten und Aufwendungen zu erstatten. Unsere Tätigkeit wird in diesem Fall als Serviceeinsatz in Rechnung gestellt. 
     

A) Besondere Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber hat uns im Rahmen des Auftrages Art und Umfang der von uns zu erbringenden Leistungen angemessen zu bezeichnen. Stellt sich nach der Auftragsvergabe heraus, dass die Auftragsbezeichnung unzureichend war, trägt der Auftraggeber die sich hieraus ergebenden zusätzlichen Kosten und Nachteile (insbesondere zeitlichen Mehraufwand). Über den ursprünglichen Auftrag hinausge­hende Leistungen erbringen wir nur, soweit der Auftraggeber der erforderlichen Auftrags­erweiterung zustimmt. Wird die Zustimmung durch den Auftraggeber verweigert, sind wir berechtigt, den Auftrag unter Einhaltung einer angemessenen Frist zu kündigen und die vereinbarte Vergütung abzüglich evtl. ersparter Aufwendungen abzurechnen. Das­selbe gilt, soweit der Auftraggeber uns den von ihm zu stellenden Leistungsgegenstand nicht vereinbarungsgemäß zur Verfügung stellt oder ein gem. Auftrag von uns zu be­seitigender Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht festgestellt werden kann.
     
  2. Der Auftraggeber hat unsere Leistungen an- und abzunehmen, sobald wir ihm die Leistungsbereitschaft oder Fertigstellung angezeigt haben. 
     

B) Transport und Versicherung bei Leistungen in unserem Werk

  1. Wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, wird ein auf Verlangen des Auftraggebers durchgeführter An- und Abtransport eines von uns zu bearbeitenden Gegenstandes – einschließlich einer etwaigen Verpackung und Verladung – auf seine Rechnung und Gefahr durchgeführt, andernfalls wird der Leistungsgegenstand vom Auftraggeber auf seine Kosten und Gefahr bei uns angeliefert und nach Durchführung der Arbeiten bei uns durch den Auftraggeber wieder abgeholt.
     
  2. Auf Wunsch des Auftraggebers wird auf seine Kosten der Hin- und ggf. der Rücktransport gegen die versicherbaren Transportgefahren, z.B. Diebstahl, Bruch, Feuer, versichert.
     
  3. Während der Bearbeitungszeit in unserem Werk besteht kein Versicherungsschutz. Der Auftraggeber hat für die Aufrechterhaltung des bestehenden Versicherungsschutzes für den Leistungsgegenstand z.B. hinsichtlich Feuer-, Leitungswasser-, Sturm- und Maschinenbruchversicherung zu sorgen. Nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Auftraggebers kann Versicherungsschutz für diese Gefahren besorgt werden.
     

C) Mängelansprüche

  1. Das von uns geschuldete Leistungsergebnis bestimmt sich ausschließlich nach dem erteilten Auftrag unter Berücksichtigung der technischen Möglichkeiten. Von uns zuge­sagte Beschaffenheits- oder Funktionsmerkmale des Leistungsergebnisses gelten nur dann als Garantien im Sinne des § 639 BGB, wenn wir dies ausdrücklich erklärt haben.
     
  2. Der Auftraggeber hat uns offensichtliche Mängel spätestens 7 Tage nach der Leistungserbringung (Dienstverträge) oder der Abnahme des Leistungsergebnisses (Werkverträge) schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich zu rügen. Die Mängel sind prüffähig zu beschreiben. Eine Verletzung der Rügepflicht befreit uns von der Mängelhaftung, soweit uns kein grobes Verschulden vorzuwerfen ist.
     
  3. Zur Mängelbeseitigung hat uns der Auftraggeber die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Der Besteller hat insbesondere dafür Sorge zu tra­gen, dass der beanstandete Gegenstand zur Untersuchung und Durchführung der Nachbesserung zur Verfügung steht. Bei geringfügigen Mängeln sind wir nicht zur Nachbesserung verpflichtet. Dasselbe gilt, wenn die Mängelbeseitigung nach Lage der Dinge nicht möglich ist. Der Auftraggeber ist in diesen Fällen nur zur Minderung unserer Vergütung berechtigt.
     
  4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, bis zum Abschluss der Untersuchung den Leistungsgegenstand nicht zu benutzen. Nimmt er den Leistungsgegenstand gleichwohl in Betrieb, sind wir für hieraus entstandene Schäden nicht verantwortlich. Der Auftraggeber trägt die Beweislast dafür, dass der Schaden nicht auf die Inbetriebnahme des Leistungsgegenstandes zurückzuführen ist.
     
  5. Der Auftraggeber hat nur dann das Recht, einen Mangel auf unsere Kosten selbst oder durch Dritte zu beseitigen, wenn wir eine angemessene Beseitigungsfrist haben ver­streichen lassen oder anderenfalls ein erhebliches Sicherheitsrisiko oder eine unver­hält­nismäßige Schadensgefahr besteht. Vor der Selbstvornahme sind wir über diese Um­stände zu informieren.
     
  6. Die Kosten der Mängelbeseitigung tragen wir, soweit diese nicht unverhältnismäßig sind. In einem solchen Fall führen wir die Mängelbeseitigung nur durch, wenn der Auftraggeber sich an den Kosten beteiligt.
     
  7. Die Verjährungsfrist für Werkmängel beginnt mit der Abnahme oder ihrer Fiktion, die für sonstige Leistungsmängel mit der Leistungserbringung.
     
  8. Mängelansprüche entfallen, wenn und soweit
    1. der Auftraggeber uns ohne triftigen Grund die Durchführung von Nachbesserungsarbeiten verweigert,
    2. der Auftraggeber behauptete Mängel selbst behebt oder durch Dritte beheben lässt, ohne uns Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben,
    3. der Mangel auf die Leistungsbeschreibung, auf die Anweisung des Auftraggebers, auf von diesem gestellte Arbeitsmittel, auf Vorleistung anderer Unternehmer oder auf die Nutzung des Leistungsgegenstandes durch den Auftraggeber zurückzuführen ist.
       

D) Abnahme, Gefahrübergang

  1. Die Abnahme des Leistungsgegenstandes bei Werkverträgen ist innerhalb von zwei Wochen nach Meldung der Fertigstellung unserer Leistungen und der Abnahmebereitschaft durchzuführen.
     
  2. Soweit Teilleistungen durch auftraggeberseitige Bedingungen nicht fertig gestellt werden können, ist für die bereits fertig gestellten Leistungen eine Zwischenabnahme durchzuführen.
     
  3. Die Pflicht zur Abnahme unserer Leistungen ist unabhängig von der Erfüllung der Leistungspflichten Dritter.
     
  4. Die Abnahme kann nicht aufgrund eines unwesentlichen Mangels verweigert werden. Verzögert sich die Abnahme ohne unser Verschulden, so gilt die Abnahme nach Ablauf von zwei Wochen seit Anzeige der Fertigstellung der Leistungen als erfolgt.
     
  5. Die Gefahr für Untergang, Verlust oder Beschädigung des Leistungsgegenstandes geht mit der Abnahme oder ihrer Fiktion auf den Auftraggeber  über. Kann von uns die Abnahmebereitschaft aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht erklärt werden, so geht die Gefahr auf den Auftraggeber über nach fruchtlosem Ablauf einer Frist von 60 Tagen nach unserer Aufforderung, die Hindernisse für die Herstellung der Abnahmebereitschaft zu beseitigen. Gleichzeitig gelten die bis dahin erbrachten Leistungen als abgenommen.
     

E) Ergänzende Haftungsbestimmungen

  1. Sofern wir im Rahmen unserer Leistungen Sachen des Auftraggebers beschädigen, haben wir zunächst das Recht, diese zu reparieren oder zu ersetzen. Nur wenn eine solche Schadensbeseitigung unmöglich oder fehlgeschlagen ist, stehen dem Auftraggeber weitere Schadensersatzansprüche zu.
     
  2. Werden bei Arbeiten außerhalb unseres Werkes ohne unser Verschulden die von uns gestellten Vorrichtungen oder Werkzeuge auf dem Arbeitsplatz beschädigt oder geraten sie ohne unser Verschulden in Verlust, so ist der Auftraggeber zum Ersatz dieser Schäden verpflichtet. Schäden, die auf normale Abnutzung zurückzuführen sind, bleiben außer Betracht.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Zusammenarbeit mit Lieferanten von Waren und Dienstleistungen für FOUR PACK GmbH

  1. Begriffe

 

Im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Zusammenarbeit mit Lieferanten von Waren und Dienstleistungen für FOUR PACK GmbH haben die folgenden Begriffe folgende Bedeutung:

  1. Four Pack – Four Pack GmbH mit Sitz in Hude (Deutschland), Wiechmannsallee 3, 27798 Hude / Altmoorhausen, Registergericht: Oldenburg, Registernummer: HRB 205716, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer:  DE 276619594, www.four-pack.de
  2. Lieferant/-en - ein Unternehmen, dem Four Pack eine Bestellung für eine Lieferung erteilt,
  3. AGB  -  diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Zusammenarbeit von Four Pack mit den Lieferanten,
  4. Lieferung - Lieferung und Verkauf von beweglichen Sachen, Rechten oder Erbringung von Dienstleistungen oder Ausführung von Arbeiten für Four Pack durch den Lieferanten
  5. Liefergegenstand – durch den Lieferanten erbrachte Leistungen, die der Gegenstand der Lieferung sind,
  6. Bestellung - eine Bestellung von Four Pack zur Lieferung (Lieferauftrag), die als Angebot der Four Pack zum Abschlusses eines Liefervertrags gilt,
  7. Liefervertrag – Vertrag über die Lieferung abgeschlossen zwischen Four Pack und dem Lieferanten,
  8. Schriftform – bezeichnet in den AGB auch als „schriftlich“ und äquivalente Bestimmugen - die Schriftform ist bei schriftlicher, fernschriftlicher oder elektronischer Übermittlung gewahrt, auch wenn das Schriftstück nicht unterzeichnet ist, sofern eine per E-Mail gesendete Nachricht Daten enthält, die den Absender ordnungsgemäß identifizieren (Vor- und Nachname, Telefonnummer) und die Adresse verwendet, die die Unternehmensdomäne von den Lieferanten oder Four-Pack enthält
  1. Geltungsbereich, Vertragsabschluss
  1. Die AGB sind integraler Bestandteil jeder Bestellung.
  2. Die Annahme der AGB erfolgt mit dem Abschluss des Liefervertrags, es sei denn, der Lieferant widerspricht die AGB vor dem Vertragsabschluss ausdrücklich in der Schriftform.
  3. Zum Abschluss des Liefervertrags kommt bei der Annahme (Bestätigung) der Bestellung durch den Lieferanten sowie bei der Aufnahme der sich aus der Bestellung ergebenden Tätigkeiten durch den Lieferanten oder mit Annahme des infolge der Bestellung durch den Lieferanten gemachten Angebots durch Four Pack. Es wird davon ausgegangen, dass mit dem Abschluss des Liefervertrags der Lieferant die Vertragsbedingungen und die AGB unverändert und unwiderruflich akzeptiert hat.
  4. Im Fall von Widersprüchen und Lücken gelten nach den individuellen Vereinbarungen zunächst Bedingungen des Liefervertrags, die AGB und zuletzt das Gesetz.
  5. Allgemeine Geschäftsbedingungen, Musterverträge oder andere gleichwertige Unterlagen des Lieferanten gelten auch dann nicht, wenn sie Four Pack in Schriftform oder in sonstiger Weise übermittelt wurden und Four Pack ihnen nicht widersprochen hat.
  6. Mündliche Absprachen, Abweichungen von diesen AGB sowie deren Ergänzungen und Ausschlüsse bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Bestätigung in der Schriftform.
  7. Alle Vereinbarungen, Erklärungen, Zusagen im Zusammenhang mit dem Liefervertrag sind schriftlich festzuhalten und nur in der Schriftform verbindlich.
  8. Four Pack behält sich das Recht vor, die AGB zu ändern. In einer solchen Situation werden die Informationen über die Änderung der AGB auf der Website der Four Pack : www.four-pack.de innerhalb von 21 Tagen vor Inkrafttreten der geplanten Änderungen zusammen mit dem Inhalt der geänderten AGB veröffentlicht.
  1. Bestellungen
  1. In der Bestellung sind mindestens wichtigste Elemente des Liefervertrags festzustellen, d.h. Liefergegenstand, Liefermengen, Preis, Termin der Lieferung, Lieferort, es sei denn die AGB bestimmen anders.
  2. Alle in der Bestellung enthaltenen Willenserklärungen sind für die Parteien bindend, und Four Pack erkennt an, dass Personen, die im Namen der Four Pack Willenserklärungen in Form einer Bestellung abgeben, berechtigt sind, solche Erklärungen in ihrem Namen abzugeben, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass dies Erklärung durch einen mit Vor- und Nachnamen identifizierten Unbefugten, der als angeblicher Vertreter für eine solche Handlung verantwortlich ist, abgegeben wurde.
  3. Die Bestellung ist dem Lieferanten in der Schriftform vorzulegen, es sei denn, der Lieferant sieht auch andere Weise hierfür vor.
  4. Bestellungen an die vom Lieferanten angegebene E-Mail-Adresse, Faxnummer oder auf sonstige Weise gelten als beim Lieferanten eingegangene Erklärung mit allen sich daraus ergebenden Folgen.
  5. Die Bestellung soll durch den Lieferanten innerhalb von 7 Tagen in derselben Form bestätigt werden, in welcher die Bestellung gemacht wurde. Die Aufnahme der sich aus der Bestellung ergebenden Tätigkeiten ist gleich der Bestätigung der Bestellung durch den Lieferanten. Die Bestätigung nach dem Ablauf der o.g. Frist kann durch Four Pack nicht angenommen werden.
  6. Inhalt und Umfang des Liefervertrags wird in der Regel ausschließlich durch den Inhalt der Bestellung und der AGB bestimmt. Abweichende Bestätigungen des Lieferanten gelten als ein neues Angebot des Lieferanten, das erst durch ausdrückliche schriftliche Annahme von Four Pack verbindlich wird. Abweichende Bestätigungen der Angebote des Lieferanten  durch Four Pack gelten als eine neue Bestellung. 
  1.  Lieferungen
  1. Der Lieferant führt die Lieferung auf der Grundlage des Liefervertrags und der AGB durch.
  2. Der Lieferant bestätigt mit dem Abschluss des Liefervertrags, dass er über die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Liefervertrags erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und technischen Mittel verfügt, der Liefergegensand im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit fällt und die Gegenstände, Dienstleistungen oder von ihm zur Verfügung gestellte Werke keine Rechte Dritter verletzen.
  3. Der Lieferant ist verpflichtet, den Liefergenstand auf eigene Kosten innerhalb der von Four Pack angegebenen Frist an Four Pack zu liefern, sofern der Liefervertrag nichts anderes bestimmt.
  4. Der Lieferant ist verpflichtet, den Liefertermin strikt einzuhalten. Wenn der Lieferant die festgelegte Frist nicht einhalten kann, ist er verpflichtet, dies Four Pack unverzüglich mit Abgabe von Gründen für die Verzögerung und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung mitzuteilen. In diesem Fall kann Four Pack über die Lieferung kostenlos verzichten. Von der Verzicht hat Four Pack den Lieferanten unverzüglich, nicht später als innerhalb von 3 Tagen nach der Mitteilung der Verzögerung, mitzuteilen.
  5. Wird der Versand des Liefergegenstandes oder die Abnahme der Lieferung aus Gründen verzögert, die der Lieferant zu vertreten hat, so werden ihm die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.
  6. Verzögert der Lieferer den Beginn der Herstellung oder die Fertigstellung des Liefergegenstands so sehr, dass es unwahrscheinlich erscheint, dass er es termingerecht fertigstellen kann, so kann Four Pack ohne Setzung einer Nachfrist noch vor Ablauf der Frist zur Lieferung vom Liefervertrag zurücktreten.
  7. Bei Nichteinhaltung der Frist für die Ausführung des Liefervertrags durch den Lieferanten, gleich aus welchem ​​Grund, ungeachtet sonstiger Rechte, ist die Four Pack berechtigt, die Lieferung auf Kosten und Gefahr des Lieferers zu ersetzen, wobei der Anspruch auf Schadensersatz in Höhe des entstandenen Schadens vorbehalten bleibt. Voraussetzung für die im vorstehenden Satz genannte Ersatzleistung ist, dass Four Pack den Lieferanten in Schriftform auffordert, den Liefervertrag ordnungsgemäß mindestens innerhalb von 3 Tagen zu erfüllen.
  8. Nach Erhalt der Lieferung ist Four Pack berechtigt, die Lieferung durch quantitative und qualitative Prüfungen auf die Richtigkeit der Ausführung des Liefervertrags hin zu überprüfen. Four Pack ist berechtigt, alle Elemente der Lieferung sowie jedes ihrer Elemente zu überprüfen.
  9. Die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung sowie die mit der Lieferung verbundenen Lasten und Vorteile gehen mit der fehlerfreien Übernahme des Liefergegenstandes durch Four Pack auf die Four Pack über, sofern in dem Liefervertrag nichts anderes angegeben ist. 
  10. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie der Four Pack zumutbar sind.
     
  1. Änderung der Hohe der Vergütung
  1. Haben die Parteien eine Pauschalvergütung vereinbart, so darf der Lieferant keine Erhöhung der Vergütung verlangen, auch wenn das Ausmaß oder die Kosten der Arbeiten zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhergesehen werden konnten.
  2. Die Vergütung umfasst alle Kosten im Zusammenhang mit der Ausführung des Liefervertrags, einschließlich des Risikos des Lieferanten, alle Kosten im Zusammenhang mit der Ausführung des Liefervertrags zu schätzen, alle Gebühren, Steuern, Abgaben und andere öffentliche Abgaben, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Liefervertrags anfallen können und die Vergütung für die Übertragung von Schutzrechten durch den Lieferanten auf die Four Pack, Einräumung von Lizenzen, Zustimmungen und Berechtigungen. Eine Unterschätzung, Unterlassung oder nicht ordnungsgemäße Anerkennung des Vertragsumfangs berechtigen nicht, eine Änderung der im Liefervertrag genannten Vergütungshöhe zu verlangen.
  3. Ist die Vergütung des Lieferanten aufgrund einer Zusammenstellung der geplanten Arbeiten und der voraussichtlichen Kosten bestimmt (Vergütung nach Kostenvoranschlag) und ist während der Herstellung des Liefergegenstands durch Anordnung eines zuständigen Staatsorgans die Höhe der bisher für die Kostenvoranschlagsberechnungen geltenden Preise oder Sätze geändert worden, so kann jede Partei eine entsprechende Änderung der vereinbarten Vergütung verlangen. Dies gilt jedoch nicht für eine Zahlung für das Material oder die Arbeitskosten, die vor der Änderung der Preise oder Sätze geleistet worden ist. Ergibt sich in diesen Fällen die Notwendigkeit einer wesentlichen Erhöhung der Vergütung nach Kostenvoranschlag, so kann Four Pack vom Liefervertrag zurücktreten, sollte dies jedoch unverzüglich tun und dem Lieferanten  einen angemessenen Teil der vereinbarten Vergütung zahlen. Der Lieferant darf keine Erhöhung der Vergütung verlangen, wenn er zusätzliche Arbeiten ohne Einholung der Zustimmung der Four Pack verrichtet hat.
  1. Zahlung
  1. Grundlage für die Ausstellung einer Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer durch den Lieferanten ist ein von Four Pack unterschriebenes fehlerfreies Abnahmeprotokoll des Liefergegenstands, und im Falle der Warenlieferung ein entsprechendes Dokument über den Empfang der Ware, unterzeichnet durch einen bevollmächtigten Vertreter von Four Pack, dem der Lieferant verpflichtet ist, der Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer eine Kopie beizufügen.
  2. Nur der Eingang einer korrekt ausgestellten MwSt.-Rechnung bei Four Pack gemäß Absatz 1 und die Lieferung der im Liefervertrag verlangten Dokumente führt zur Entstehung einer Zahlungsverpflichtung seitens Four Pack, vorbehaltlich des Absatzes 3 unten.
  3. Im Falle der Nichteinhaltung der gesamten oder eines Teils der Lieferung mit dem Liefervertrag kann die Zahlung für eine bestimmte Rechnung ganz oder teilweise (entsprechend dem nicht konformen Wert der Lieferung) zurückgehalten werden, bis die Lieferung richtig durchgeführt wird.
  4. Die dem Lieferanten geschuldete Vergütung für die ordnungsgemäße Ausführung des Liefervertrags wird aufgrund der vom Lieferanten ausgestellten Rechnungen nach der Abnahme des Liefergegenstands und gemäß der AGB gezahlt, es sei denn, der Liefervertrag sieht die Rechnungsstellung vor Fertigstellung der Lieferung oder nach Fertigstellung des vereinbarten Teils der Lieferung ausdrücklich vor.
  5. Wenn der Preis in der Bestellung nicht angegeben ist, wird der Lieferant vor Beginn der Ausführung der Bestellung den Preis bestimmen und mit der Ausführung der Bestellung fortfahren, sofern Four Pack eine schriftliche Genehmigung für den Preises erteilt.
  6. Der Lieferant darf ohne schriftliche Zustimmung der Four Pack seine Forderung gegen Four Pack auf eine dritte Person nicht übertragen.
  7. Dem Lieferanten ist verboten, die Forderungen gegenüber Four Pack mit gegenseitigen Forderungen ohne schriftliche Zustimmung der Four Pack aufzurechnen.
  8. Innerhalb von 14 Tagen nach Aufforderung durch Four Pack übergibt der Lieferant an Four Pack  die Originalbescheinigung des Lieferanten über steuerliche Ansässigkeit. Alle Folgen, wenn der Lieferant das oben genannte Zertifikat nicht vorliegt, werden denn Lieferanten belasten.
  1. Materiale
  1. Der Lieferant stellt den Liefergegenstand aus eigenem Material her, sofern in der Bestellung nichts anderes angegeben ist.
  2. Werden die Materialien für die Herstellung des Liefergegenstands von Four Pack geliefert, so hat der Lieferant diese ordnungsgemäß zu verwenden sowie Rechnung zu legen und den unverbrauchten Teil zurückzugeben.
  3. Ist das von Four Pack gelieferte Material zur ordnungsgemäßen Herstellung des Liefergegenstands nicht geeignet oder ergeben sich andere Umstände, die die ordnungsgemäße Herstellung stören können, so hat der Lieferant die Four Pack unverzüglich hiervon in Schriftform zu unterrichten.
  4. Hat Four Pack das Material selbst geliefert, so kann sie beim Rücktritt vom Vertrag oder beim Anvertrauen der Herstellung des Liefergegenstands einer anderen Person die Rückgabe des Materials und die Herausgabe des angefangenen Werks vom Lieferanten verlangen.
  1. Pflichten des Lieferanten:

Zu den Pflichten des Lieferanten gehören insbesondere:

  1. Ausführung des Liefervertrags mit der gebotenen Sorgfalt, in Übereinstimmung mit dem Liefervertrag und der technischen Dokumentation sowie den Grundsätzen des technischen Wissens, den geltenden Vorschriften, Genehmigungen und Industriestandards, unter Verwendung von Materialien, die die Anforderungen der zugelassenen Produkte zum Handel und zur Verwendung erfüllen;
  2. Ausführung und Lieferung des Liefergegenstandes innerhalb der festgesetzten Frist,
  3. rechtzeitige Mitteilung der Four Pack über den aktuellen Stand der Ausführung des Liefervertrags; der Lieferant ist unabhängig von der Aufforderung von Four Pack stets verpflichtet, Four Pack über Umstände zu informieren, die die Nichteinhaltung der Frist für die Ausführung des Liefervertrags durch den Lieferanten beeinflussen können;
  4. Bereitstellung von Ausrüstungen (Maschinen und Geräten), die für die Durchführung der Lieferung erforderlich sind und alle diesbezüglichen Anforderungen der geltenden Vorschriften erfüllen;
  5. rechtszeitige Beseitigung von Mängeln des Liefergegenstands,  
  6. Freistellen von Four Pack von allen Ansprüchen jeglicher Personen, die im Zusammenhang mit der Erfüllung, Nichterfüllung oder nicht ordnungsgemäßen Erfüllung der Verpflichtungen des Lieferanten aus dem Liefervertrag entstehen,
  7. Ermöglichen, auf jede Aufforderung von Four Pack, den aktuellen Status der Bestellung im Betrieb des Lieferanten oder an einem anderen Ort, der vom Lieferanten zur Ausführung der Bestellung genutzt wird, zu überprüfen. Der Lieferant ist verpflichtet, den bisher fertiggestellten Teil des Liefergegenstandes sowie den Produktionsprozess, in dem der Liefergegenstand entsteht oder entstehen soll, jeweils durch einen Vertreter von Four Pack auditieren zu lassen. Während des Audits ist der Vertreter von Four Pack berechtigt, den Lieferanten auf etwaige Mängel des Liefergegenstandes oder des technologischen Verfahrens hinzuweisen und der Lieferant ist verpflichtet, diese Mängel zu beseitigen. Four Pack verpflichtet sich, dem Lieferanten die Absicht, das Audit durchzuführen, spätestens 3 Werktage vor dem Datum des Audits mitzuteilen.
  1. Mängelansprüche
  1. Wird der Liefergegenstand vom Lieferanten mangelhaft oder vertragswidrig hergestellt, so kann Four Pack den Lieferanten zur Änderung der Herstellungsweise unter Setzung einer angemessenen Frist auffordern. Nach erfolglosem Ablauf der festgesetzten Frist kann Four Pack vom Liefervertrag zurücktreten oder die Ausbesserung oder weitere Ausführung des Liefergegenstands auf Kosten und Gefahr des Lieferanten einer anderen Person anvertrauen.
  2. Ist der Liefergegenstand mit einem Mangel behaftet, so kann Four Pack nach eigener Wahl ihren Austausch gegen eine mängelfreie Sache oder die Beseitigung des Mangels verlangen, wodurch aber die Rechte der Four-Pack zur Herabsetzung des Preises oder zum Rücktritt vom Liefervertrag bleiben unberührt.
  3. Four Pack hat unverzüglich, nicht später aber als innerhalb von 5 Tagen nach der Entdeckung eines Mangels dem Lieferanten davon in Schriftform mitzuteilen. In der Anzeige ist der Mangel und die daraus sich ergebende Aufforderung der Four Pack zu bestimmen.
  4. Der Lieferant verpflichtet sich, den Eingang der Reklamation unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Bestätigt der Lieferant nicht innerhalb von 1 Werktag nach Einreichung der Reklamation durch Four Pack den Eingang, so gilt dies nach Ablauf dieser Frist als vom Lieferanten bestätigt.
  5. Der Lieferant ist verpflichtet, die gerügten Mängel innerhalb von 5 Werktagen ab dem Datum der Anzeige durch Four Pack zu beseitigen, es sei denn, Four Pack stimmt schriftlich einem anderen Termin für die Beseitigung der gerügten Mängel zu.
  6. Weigert sich der Lieferant, den abgedeckten Mangel des Liefergegenstandes oder dessen Teil zu beseitigen, nicht innerhalb der festgestellten Frist zu beseitigen oder die Nachbesserungsarbeiten nicht ordnungsgemäß durchzuführen, ist Four Pack berechtigt, die Mängel auf Kosten und Gefahr des Lieferanten selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen.
  7. Der Lieferant ist verpflichtet, auf eigene Kosten den Mangel an der Fehlerstelle zu beseitigen oder die mangelhafte bewegliche Sache dort abzuholen, wo sie sich zum Zeitpunkt des Auftretens des Mangels befindet. Für den Fall, dass der Austausch oder die Reparatur zusätzliche Tätigkeiten wie Demontage erfordert, ist der Lieferant verpflichtet, die oben genannten Aktivitäten auf eigene Kosten innerhalb der mit der Four Pack vereinbarten Frist durchzufuhren, es sei denn, die Four Pack stimmt schriftlich zu, diese Aktivitäten mit eigenen Mitteln auf Kosten des Lieferanten durchzufuhren.
  8. Auf Verlangen von Four Pack ist der Lieferant verpflichtet, den mangelhaften Liefergegenstand bei Four Pack abzuholen und die Auswirkungen einer solchen Abnahme oder die Auswirkungen einer erneuten Ausführung der Lieferung zu beseitigen. Bei unberechtigter Weigerung des Lieferanten, das mangelhafte Material abzunehmen und die Folgen zu beseitigen, wird das mangelhafte Material auf Kosten und Gefahr des Lieferanten von Four Pack eingelagert.
  9. Hat den Liefergegenstand einen Mangel, kann Four Pack eine Erklärung über die Herabsetzung des Preises oder den Rücktritt vom Liefervertrag abgeben, es sei denn der Lieferant tauscht unverzüglich und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für Four Pack den mangelhaften Liefergegenstand (bzw. Teil des Liefergegenstands) gegen einen mängelfreien Liefergegenstand aus oder beseitigt unverzüglich den Mangel. Diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn der Liefergegenstand vom Lieferant bereits ausgetauscht oder repariert worden ist oder wenn der Lieferant der Pflicht des Austausches gegen einen mängelfreien Liefergegenstand oder der Mängelbeseitigung nicht nachgekommen ist. Der herabgesetzte Preis hat in einem solchen Verhältnis zum Vertragspreis stehen, wie der Wert der mangelhaften Sache im Verhältnis zu der mängelfreien Sache steht.
  10. Unbeschadet anderer Bestimmungen stellt der Lieferant die Four Pack von der Haftung für Mängel des Liefergegenstands frei, insbesondere durch Rückgabe oder Zahlung von entstandenen Strafen, Schäden und Kosten, einschließlich die Kosten für Gerichts- und Verwaltungsverfahren.
  1. Rücktritt
  1. Solange der Liefergegenstand nicht fertiggestellt worden ist, kann Four Pack jederzeit vom Vertrag zurücktreten und muss die vereinbarte Vergütung zahlen. In diesem Fall kann Four Pack jedoch das absetzen, was der Lieferant  wegen Nichtherstellung des Liefergegenstands eingespart hat.
  2. Im Falle einer Verspätung mit der Ausführung des Liefervertrags oder einer fehlerhaften Ausführung des Liefervertrags durch den Lieferanten kann Four Pack dem Lieferanten eine Nachfrist von mindestens 7 Tagen für die Erfüllung unter der Androhung setzen, dass Four Pack beim erfolglosen Ablauf dieser Frist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt ist. Four Pack ist in einem solchen Fall von der Verpflichtung zur Zahlung der fälligen Vergütung an den Lieferanten befreit. Four Pack kann auch entweder ohne Bestimmung einer Nachfrist oder nach ihrem erfolglosen Ablauf die Erfüllung des Liefervertrags und den Ersatz des durch die Verspätung  entstandenen Schadens verlangen.
  3. Ist der Liefergegenstand teilbar und gerät der Lieferant nur mit einer Teilleistung in Verspätung, so beschränkt sich das Rücktrittsrecht der Four Pack nach ihrer Wahl entweder auf diese Teilleistung oder auf den gesamten Rest der nicht erbrachten Leistung.
  4. Die Rücktrittserklärung kann innerhalb von 60 Tagen nach Kenntnis der Umstände, die die Abgabe der Rücktrittserklärung rechtfertigen, abgegeben werden.
  1. Vertragsstrafen
  1. Der Lieferant zahlt an Four Pack Vertragsstrafen unabhängig vom Grund für die Nichterfüllung oder nicht ordnungsgemäße Erfüllung des Liefervertrags in folgenden Fällen:
  1. bei Nichteinhaltung der Frist für die Ausführung der Lieferung (oder ihres Teils) - in Höhe von 2% der im Liefervertrag festgestellten Bruttovergütung für jeden Tag der Verspätung;
  2. bei Nichteinhaltung der Frist zur Beseitigung von Mängeln - in Höhe von 2 % der im Liefervertrag festgestellten Bruttovergütung für jeden Tag der Verspätung, gerechnet ab dem Ablauf der Frist für ihre Entfernung,
  3. beim Rucktritt vom Liefervertrag durch Four Pack oder durch den Lieferanten aus vom Lieferanten zu vertretenden Gründen - in Höhe von 20% der im Liefervertrag festgestellten Bruttovergütung,
  4. bei Verletzung durch den Lieferanten von Bestimmung Buchst. L) Absatz 2 oder Buchst. M) – 1000 EUR für jede Verletzung.
  1. Die Vertragsstrafen schließen das Recht von Four Pack nicht aus, Schadensersatz zu allgemeinen Bedingungen zu verlangen, soweit sein Wert den Betrag der Vertragsstrafe überschreitet.
  2. Aufgelaufene Vertragsstrafen können von der Vergütung des Lieferanten ohne zusätzliche Erklärungen und Zahlungsaufforderungen seitens Four Pack  abgezogen werden.
  1. Datenverarbeitung, Vertraulichkeit
  1. Die im Rahmen der Geschäfts­verbindung gewonnenen perso­nenbezogenen Daten des Lieferanten von Four Pack gemäß den Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46 / EG und den geltenden Gesetzvorschriften, soweit die Daten zur Erreichung des oben genannten Zwecks erforderlich sind gespeichert und verarbeitet werden. Die Daten werden – abgesehen von gesetzlichen oder behördlichen Mitteilungspflichten – nur mit Zustimmung des Lieferanten an Dritte weitergegeben.
     
  2. Informationen und Daten aus der Geschäftsbeziehung sind vertraulich zu behandeln und der Lieferant ist zur Geheimhaltung der Informationen verpflichtet. Vertrauliche Informationen sind alle Informationen, Materialien, Unterlagen, die Four Pack dem Lieferanten vor und nach Inkrafttreten des Liefervertrags schriftlich, mündlich oder in sonstiger Form zur Verfügung stellt, unabhängig davon, ob sie als vertraulich von Four Pack bezeichnet werden. Vertrauliche Informationen sind keine Informationen, die zum Zeitpunkt ihres Erwerbs durch den Lieferanten öffentlich zugänglich waren oder dann von Four Pack öffentlich zugänglich gemacht wurden.
  1. Urheberrechte

 

An allen den Lieferanten überlassenen Unterlagen und Daten behält Four Pack sich das geistige Eigentum, insbesondere Urheberrechte, vor. Die Unterlagen und Daten dürfen vom Lieferanten nur im Umfang der durch Four Pack ausdrücklich eingeräumten oder zur Verwendung der Lieferung zwingend erforderlichen Nutzungsrechte verwendet werden. Insbesondere sind Vervielfältigungen und die Weitergabe an Dritte zu eigenen wirtschaftlichen Zwecken unzulässig.

 

  1.  Gerichtsstand, anwendbares Recht, Erfüllungsort 
  1. Sofern der Lieferant Kaufmann ist, ist der Geschäftssitz von Four Pack Gerichtsstand; Four Pack ist jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
  2. Auf diese AGB und die unter ihnen geschlossenen Lieferverträge findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
  3. Sofern sich aus dem Liefervertrag nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz von Four Pack Erfüllungsort für die Lieferungen sowie die an Four Pack zu leistenden Zahlungen.
     
  • Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden oder sollte der Vertrag eine Regelungslücke enthalten, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Parteien des Liefervertrages verpflichten sich in diesem Fall, die unwirksamen Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die dem angestrebten Vertragszweck am nächsten kommen. Das gilt auch für Teilbestimmungen, die gestrichen werden können, ohne dass der verbleibende Teil seinen Regelungsgehalt verliert. Die unwirksame oder unvollständige Bestimmung wird durch Gesetz und Rechtsprechung ersetzt.

  1. Inkrafttreten

 

Stand August 2021

 

Ogólne warunki współpracy z dostawcami towarów i usług dla FOUR PACK GmbH

  1. Definicje

Na potrzeby niniejszych Ogólnych Warunków współpracy z dostawcami towarów i usług dla FOUR PACK GmbH następujące zwroty otrzymują poniżej określone znaczenie:

    1. Four Pack – Four Pack GmbH z siedzibą w Hude (Niemcy), Wiechmannsallee 3, 27798 Hude / Altmoorhausen, wpisany do rejestru spółek prowadzonego przez Sąd w Oldenburgu pod numerem HRB 205716, NIP:  DE 276619594, www.four-pack.de;
    2. Dostawca/y – przedsiębiorca, któremu Four Pack składa Zamówienie na wykonanie dostawy;
    3. Ogólne Warunki – niniejsze Ogólne warunki współpracy z dostawcami towarów i usług dla Four Pack;
    4. Dostawa – dostawa i sprzedaż ruchomości lub praw, a także świadczenie usług lub wykonanie prac dla Four Pack przez Dostawcę;
    5. Przedmiot dostawy – usługi świadczone przez Dostawcę będące przedmiotem Dostawy;
    6. Zamówienie – zamówienie od Four Pack na Dostawę (zlecenie dostawy), będące ofertą Four Pack zawarcia Umowy Dostawy,
    7. Umowa dostawy - Umowa Dostawy zawarta między Four Pack a Dostawcą;
    8. Forma pisemna - w Ogólnych Warunkach określana również jako „pisemnie” i zwroty równoważne – forma pisemna jest zachowywana w przypadku przekazu pisemnego, teleksowego lub elektronicznego, nawet jeśli dokument nie jest podpisany, pod warunkiem, że wiadomość wysłana pocztą elektroniczną zawiera dane, które należycie identyfikują nadawcę (imię i nazwisko, numer telefonu) oraz adres, który zawiera domenę firmową Dostawcy lub Four Pack.
  1. Zakres zastosowania, zawarcie umowy
    1. Ogólne Warunki są integralną częścią każdego Zamówienia.
    2. Ogólne Warunki są akceptowane wraz z zawarciem Umowy dostawy, chyba że Dostawca wyraźnie sprzeciwi się zastosowaniu Ogólnych Warunków na piśmie przed zawarciem Umowy Dostawy.
    3. Umowa dostawy zostaje zawarta z chwilą przyjęcia (potwierdzenia) Zamówienia przez Dostawcę lub podjęcia przez Dostawcę czynności wynikających z Zamówienia albo przyjęcia przez Four Pack oferty złożonej przez Dostawcę w wyniku złożenia Zamówienia. Przyjmuje się, że wraz z zawarciem Umowy dostawy, Dostawca nieodwołalnie zaakceptował Ogólne Warunki w stanie niezmienionym.
    1. W przypadku sprzeczności i luk, w pierwszej kolejności zastosowanie znajdują indywidualne ustalenia Four Pack i Dostawcy, a następnie kolejno: warunki określone w Umowie dostawy, Ogólne Warunki oraz przepisy prawa.
    2. Ogólne warunki, wzory umów lub inne równoważne dokumenty Dostawcy nie znajdują zastosowania, nawet jeśli zostały przekazane Four Pack na piśmie lub w inny sposób i Four Pack nie sprzeciwił się ich zastosowaniu.
    3. Ustalenia ustne, odstępstwa od niniejszych Ogólnych Warunków oraz ich uzupełnienia i wyłączenia wymagają dla swej ważności potwierdzenia w formie pisemnej.
    4. Wszelkie uzgodnienia, deklaracje i zobowiązania związane z Umową dostawy dla swej ważności wymagają sporządzenia w Formie pisemnej.
    5. Four Pack zastrzega sobie prawo do zmiany Ogólnych Warunków. W takiej sytuacji informacja o zmianie Ogólnych Warunków zostanie opublikowana na stronie internetowej Four Pack - www.four-pack.de - w terminie 21 dni przed wejściem w życie planowanych zmian wraz z treścią zmienionych Ogólnych Warunków.
  1. Zamówienia
    1. W Zamówieniu należy określić co najmniej najważniejsze elementy Umowy dostawy, tj. Przedmiot Dostawy, ilość dostarczanych towarów lub usług, cenę, termin Dostawy oraz miejsce Dostawy, chyba że Ogólne Warunki stanowią inaczej.
    2. Wszelkie oświadczenia woli zawarte w Zamówieniu są wiążące dla stron. Ponadto Four Pack deklaruje, że osoby składające oświadczenia woli w formie Zamówienia w imieniu Four Pack są uprawnione do składania takich oświadczeń, chyba że można wykazać, że oświadczenie to zostało złożone przez wskazaną z imienia i nazwiska osobę nieuprawnioną, która jako rzekomy pełnomocnik ponosi odpowiedzialność za taki czyn.
    3. Zamówienie należy złożyć dostawcy w Formie pisemnej, chyba że Dostawca przewiduje do tego również inne formy.
    4. Zamówienia przesłane na podany przez Dostawcę adres e-mail, numer faksu lub poprzez inny środek komunikacji podany przez Dostawcę w celu kontaktu z kontrahentami uważa się za otrzymane przez Dostawcę ze wszystkimi konsekwencjami z tego wynikającymi.
    5. Zamówienie powinno zostać potwierdzone przez Dostawcę w ciągu 7 dni w takiej samej formie, w jakiej zostało złożone. Rozpoczęcie czynności związanych z realizacją Zamówienia jest równoznaczne z potwierdzeniem Zamówienia przez Dostawcę. Potwierdzenie dokonane po upływie powyższego terminu nie jest wiążące dla Four Pack.
    6. O treści i zakresie Umowy dostawy decyduje co do zasady wyłącznie treść Zamówienia i Ogólne Warunki. Propozycje Dostawcy zawierające elementy odbiegające od treści Zamówienia uważane są za nową ofertę Dostawcy, która staje się wiążąca dopiero po wyraźnej pisemnej akceptacji przez Four Pack. Potwierdzenia ofert Dostawcy przez Four Pack, zawierające elementy odbiegające od oferty Dostawcy poczytuje się jako nowe Zamówienie.

 

  1. Dostawy
    1. Dostawca realizuje Dostawę na podstawie Umowy dostawy i Ogólnych Warunków.
    2. Zawierając Umowę dostawy Dostawca potwierdza, że ​​posiada wiedzę, doświadczenie i środki techniczne niezbędne do prawidłowego wykonania Umowy dostawy, że Dostawa Przedmiotu dostawy wchodzi w zakres jego działalności gospodarczej oraz, że wykonanie przez niego Umowy dostawy nie narusza praw osób trzecich.
    3. Dostawca zobowiązany jest dostarczyć Przedmiot dostawy do Four Pack na własny koszt, w terminie określonym przez Four Pack, chyba że Umowa dostawy stanowi inaczej.
    4. Dostawca jest zobowiązany do ścisłego przestrzegania wyznaczonego terminu Dostawy. Jeżeli Dostawca nie jest w stanie dotrzymać terminu Dostawy, zobowiązany jest niezwłocznie powiadomić o tym Four Pack, podając przyczyny opóźnienia i przewidywany czas trwania opóźnienia. W takim przypadku Four Pack może zrezygnować z Dostawy, nie ponosząc przy tym żadnych kosztów z tego tytułu. Four Pack jest zobowiązany niezwłocznie powiadomić Dostawcę o odstąpieniu od Dostawy, nie później niż na 3 dni po powiadomieniu o opóźnieniu.
    5. Jeżeli wysyłka Przedmiotu dostawy lub odbiór Dostawy opóźni się z przyczyn leżących po stronie Dostawcy, zostanie on obciążony kosztami powstałymi po stronie Four Pack w wyniku opóźnienia.
    6. Jeżeli Dostawca opóźnia rozpoczęcie produkcji lub skompletowanie Przedmiotu dostawy na tyle, że wydaje się mało prawdopodobne, że zdoła zrealizować Dostawę  w terminie, Four Pack może odstąpić od Umowy dostawy przed terminem jej realizacji, bez wyznaczania dodatkowego terminu na wykonanie Dostawy.
    7. Jeżeli Dostawca z jakiegokolwiek powodu nie dotrzyma terminu realizacji Umowy dostawy, Four Pack może, niezależnie od innych przysługujących mu uprawnień, zlecić realizację Umowy dostawy podmiotowi trzeciemu, na koszt i ryzyko Dostawcy (zwane dalej: „Wykonaniem zastępczym”), przy czym Wykonanie zastępcze nie wyłącza roszczeń o odszkodowanie w wysokości poniesionej przez Four Pack szkody. Warunkiem zlecenia Wykonania zastępczego jest uprzednie zwrócenie się do Dostawcy, w Formie pisemnej, o prawidłowe wykonanie Umowy dostawy w terminie nie krótszym niż 3 dni.
    8. Po otrzymaniu Dostawy Four Pack jest uprawniony do sprawdzenia Dostawy poprzez badania ilościowe i jakościowe, pod kątem prawidłowości wykonania Umowy dostawy. Four Pack ma prawo do sprawdzenia wszystkich elementów Dostawy, jak również poszczególnych jej elementów.
    9. Ryzyko utraty lub uszkodzenia oraz ciężary i korzyści związane z Dostawą przechodzą na Four Pack z chwilą przejęcia Przedmiotu dostawy przez Four Pack, chyba że Umowa dostawy stanowi inaczej.
    10. Dostawy częściowe są dopuszczalne, o ile jest to uzasadnione z punktu widzenia Four Pack.
  1. Zmiana wysokości wynagrodzenia
    1. Jeżeli strony ustaliły płatność ryczałtową, Dostawca nie może żądać podwyższenia wynagrodzenia, nawet jeśli zakres lub koszty wykonania Dostawy nie były możliwe do przewidzenia w momencie zawierania Umowy dostawy.
    2. Wynagrodzenie obejmuje wszelkie koszty związane z wykonaniem Umowy dostawy, w tym ryzyko Dostawcy związane z nieprawidłowym oszacowaniem przez niego kosztów związanych z wykonaniem Umowy dostawy oraz wszelkie opłaty, podatki, należności i inne obciążenia publiczne związane z wykonaniem Umowy dostawy, a także ewentualne koszty wynagrodzenia za przeniesienie przez Dostawcę na Four Pack praw własności intelektualnej, udzielenie licencji, zgód i upoważnień. Niedoszacowanie, pominięcie lub niewłaściwe rozpoznanie zakresu Umowy dostawy nie uprawnia Dostawcy do żądania zmiany wysokości wynagrodzenia określonego w Umowie dostawy.
    3. Jeżeli wynagrodzenie Dostawcy ustalane jest na podstawie zestawienia planowanych prac i przewidywanych kosztów (wynagrodzenie według kosztorysu) oraz jeżeli ceny lub stawki stosowane do kalkulacji kosztorysu uległy zmianie na skutek zarządzenia właściwego organu państwowego w trakcie wykonywania kosztorysu Dostawy, wówczas każda ze stron może zażądać odpowiedniej zmiany uzgodnionego wynagrodzenia. Nie dotyczy to jednak płatności za materiały lub koszty pracy dokonanych przed zmianą cen lub stawek. Jeżeli w takich przypadkach zajdzie konieczność znacznego podwyższenia wynagrodzenia w stosunku do pierwotnego kosztorysu, Four Pack może odstąpić od Umowy dostawy, przy czym  odstąpienie powinno nastąpić niezwłocznie, a Dostawcy należeć się będzie wynagrodzenie w części odpowiadającej wykonanej Dostawie. Dostawca nie może żądać podwyższenia wynagrodzenia, jeżeli wykonał pracę dodatkową bez uzyskania zgody Four Pack.
  1. Płatność
    1. Podstawą wystawienia przez Dostawcę faktury VAT jest protokół odbioru Przedmiotu dostawy podpisany przez Four Pack, do którego Four Pack nie wniósł żadnych uwag, oraz, w przypadku dostawy towaru, odpowiedni dokument przewozowy, podpisany przez upoważnionego przedstawiciela Four Pack, do którego dostawca jest zobowiązany dołączyć fakturę VAT wraz z jej kopią.
    2. Dopiero otrzymanie przez Four Pack prawidłowo wystawionej faktury VAT, zgodnie z ust. 1 powyżej, oraz dostarczenie dokumentów wymaganych na podstawie Umowy dostawy prowadzi do powstania obowiązku zapłaty po stronie Four Pack, z zastrzeżeniem ust. 3 poniżej.
    3. W przypadku niezgodności całości lub części Dostawy z Umową dostawy płatność za konkretną fakturę może zostać wstrzymana w całości lub w części (w zależności od wartości Dostawy dokonanej niezgodnie z Umową dostawy) do czasu prawidłowego wykonania Dostawy.
    4. Wynagrodzenie należne Dostawcy za należyte wykonanie Umowy dostawy płatne jest po przyjęciu Przedmiotu dostawy przez Four Pack i zgodnie z Ogólnymi Warunkami, na podstawie faktur wystawionych przez Dostawcę, chyba że Umowa dostawy wyraźnie przewiduje możliwość wystawiania faktur przed realizacją Dostawy lub po zrealizowaniu uzgodnionej części Dostawy.
    1. Jeżeli cena nie jest określona w Zamówieniu, Dostawca ustali cenę przed rozpoczęciem realizacji Zamówienia i przystąpi do realizacji Zamówienia jedynie wtedy, gdy Four Pack wyrazi pisemną zgodę na ustaloną cenę.
    2. Dostawca nie może przenieść swojego roszczenia (cesja) wobec Four Pack na osobę trzecią bez pisemnej zgody Four Pack.
    3. Dostawcy nie wolno potrącać roszczeń wobec Four Pack z roszczeniami wzajemnymi bez pisemnej zgody Four Pack.
    4. W ciągu 14 dni od stosownego żądania Four Pack, Dostawca ma obowiązek dostarczyć Four Pack oryginał certyfikatu rezydencji podatkowej Dostawcy. Wszelkie konsekwencje braku posiadania opisanego powyżej certyfikatu obciążają Dostawcę.
  1. Materiały
    1. Dostawca wykonuje Przedmiot dostawy z własnego materiału, chyba że w Zamówieniu określono inaczej.
    2. Jeżeli materiały do ​​produkcji Przedmiotu dostawy są dostarczane przez Four Pack, Dostawca jest zobowiązany do ich prawidłowego wykorzystania i przedłożenia rachunku oraz zwrotu nieużywanej części.
    3. Jeśli materiał dostarczony przez Four Pack nie nadaje się do prawidłowego wytworzenia Przedmiotu dostawy lub jeśli zaistnieją inne okoliczności, które mogą zakłócić prawidłową produkcję, Dostawca jest zobowiązany do niezwłocznego pisemnego poinformowania Four Pack o tym fakcie.
    4. Jeżeli Four Pack sam dostarczył materiał, w przypadku odstąpieniu od Umowy dostawy lub powierzenia wykonania Przedmiotu dostawy innej osobie, Four Pack może żądać od Dostawcy zwrotu materiału i wydania rozpoczętego dzieła.
  1. Obowiązki dostawcy

Do obowiązków Dostawcy należy w szczególności:

 

      1. Wykonanie Umowy dostawy z należytą starannością, zgodnie z jej postanowieniami, a także z dokumentacją techniczną, zasadami wiedzy technicznej, obowiązującymi przepisami, pozwoleniami oraz normami branżowymi, z wykorzystaniem materiałów spełniających odpowiednie normy techniczne oraz dopuszczonych do sprzedaży i użytkowania;
      2. Wykonanie i dostarczenie Przedmiotu dostawy we wskazanym terminie;
      3. Terminowe powiadomienie Four Pack o aktualnym stanie realizacji Umowy dostawy; Niezależnie od wezwania Four Pack do udzielenia informacji przez Dostawcę, Dostawca jest zawsze zobowiązany do poinformowania Four Pack o wszelkich okolicznościach, które mogą mieć wpływ na niedotrzymanie przez Dostawcę terminu realizacji Umowy dostawy;
      4. Zapewnienie sprzętu (maszyn i urządzeń) niezbędnych do realizacji Dostawy i spełniających wszystkie odpowiednie wymagania obowiązujących przepisów;
      5. Terminowe usunięcie wad Przedmiotu dostawy;
      6. Zwolnienie Four Pack od wszelkich roszczeń osób trzecich powstałych w związku z wykonaniem, niewykonaniem lub nienależytym wykonaniem zobowiązań Dostawcy wynikających z Umowy dostawy;
      7. Umożliwianie, na każde żądanie Four Pack, dokonania sprawdzenia aktualnego stanu realizacji Zamówienia w siedzibie Dostawcy albo w każdym innym miejscu, które służy Dostawcy do wykonywania Zamówienia. Dostawca ma obowiązek każdorazowo dopuścić przedstawiciela Four Pack do dokonania audytu wykonanej dotychczas części Przedmiotu dostawy, a także procesu produkcyjnego, w którym Przedmiot dostawy powstaje lub ma powstać. Podczas audytu przedstawiciel Four Pack jest uprawniony do zwrócenia uwagi Dostawcy na ewentualne wady Przedmiotu dostawy lub procesu technologicznego, a Dostawca ma obowiązek usunięcia tych wad. Four Pack zobowiązuje się do zawiadomienia Dostawcy o zamiarze wykonania audytu nie później niż na 3 dni robocze przed dniem audytu.
  1. Roszczenia z tytułu wad
    1. Jeżeli przedmiot dostawy zostanie wyprodukowany przez Dostawcę w sposób wadliwy lub niezgodnie z Umową dostawy, Four Pack może zażądać od Dostawcy zmiany metody produkcji, wyznaczając Dostawcy odpowiedni termin. Po bezskutecznym upływie wyznaczonego terminu, Four Pack może odstąpić od Umowy dostawy lub powierzyć naprawę lub dalsze wykonanie Przedmiotu dostawy osobie trzeciej - na koszt i ryzyko Dostawcy.
    2. Jeżeli Przedmiot dostawy jest wadliwy, Four Pack może zażądać jego wymiany na wolny od wad lub usunięcia wady. Powyższe nie narusza prawa Four Pack do obniżenia ceny lub odstąpienia od Umowy dostawy.
    3. Four Pack jest zobowiązany niezwłocznie powiadomić Dostawcę w Formie pisemnej o wystąpieniu wady, nie później jednak niż w ciągu 5 dni od dnia wykrycia wady. W opisanym powyżej zgłoszeniu reklamacyjnym Four Pack zobowiązany jest opisać wadę oraz przedstawić pożądany sposób rozwiązania zaistniałego problemu.
    4. Dostawca jest zobowiązany do niezwłocznego, potwierdzenia w Formie pisemnej otrzymania zgłoszenia reklamacyjnego. Jeżeli Dostawca nie potwierdzi otrzymania zgłoszenia w ciągu 1 dnia roboczego od jego złożenia przez Four Pack, otrzymanie zgłoszenia uważa się za potwierdzone przez Dostawcę po upływie tego terminu.
    5. Dostawca jest zobowiązany do usunięcia zgłoszonych przez Four Pack wad w ciągu 5 dni roboczych od daty ich zgłoszenia, chyba że Four Pack wyrazi pisemną zgodę na inny termin usunięcia wad.
    6. Jeżeli Dostawca odmówi usunięcia wady Przedmiotu dostawy lub jego części, nie usunie jej w ustalonym terminie bądź dokona nieprawidłowej naprawy Przedmiotu dostawy, Four Pack jest uprawniony do usunięcia wady na koszt i ryzyko Dostawcy, samodzielnie lub za pośrednictwem osoby trzeciej.
    7. Dostawca jest zobowiązany do usunięcia wady w miejscu, w którym znajduje się wadliwy Przedmiot dostawy lub jego część albo do odebrania na własny koszt wadliwej rzeczy ruchomej, z miejsca w którym się znajdowała w momencie wykrycia wady. W przypadku, gdy wymiana lub naprawa wymaga dodatkowych czynności, takich jak demontaż, Dostawca jest zobowiązany do wykonania ww. czynności na własny koszt w terminie uzgodnionym z Four Pack, chyba że Four Pack wyrazi pisemną zgodę na przeprowadzenie ww. czynności własnymi środkami na koszt Dostawcy.
    8. Na żądanie Four Pack Dostawca jest zobowiązany do odebrania wadliwego Przedmiotu dostawy od Four Pack i usunięcia skutków takiego odbioru lub skutków ponownej Dostawy. W przypadku nieuzasadnionej odmowy przyjęcia wadliwych towarów przez Dostawcę i usunięcia ww. skutków, wadliwy towar będzie przechowywany przez Four Pack na koszt i ryzyko Dostawcy.
    9. Jeżeli Przedmiot dostawy jest wadliwy, Four Pack może złożyć oświadczenie o obniżeniu ceny albo odstąpieniu od Umowy dostawy, chyba że Dostawca niezwłocznie i bez istotnych niedogodności dla Four Pack wymieni wadliwy Przedmiot dostawy (lub część Przedmiotu dostawy) na wolny od wad lub niezwłocznie usunie wadę. Ograniczenie to nie ma zastosowania, jeżeli Przedmiot dostawy był już wymieniony lub naprawiony przez Dostawcę albo Dostawca uprzednio nie uczynił zadość obowiązkowi wymiany Przedmiotu dostawy na wolny od wad lub usunięcia wady. Obniżona cena musi pozostawać w takim stosunku do ceny umownej, w jakiej wartość rzeczy wadliwej pozostaje w stosunku do rzeczy wolnej od wad.
    10. Bez uszczerbku dla innych postanowień Ogólnych Warunków, Dostawca zwalnia Four Pack od odpowiedzialności za wady przedmiotu Dostawy, w szczególności poprzez zwrot lub zapłatę ewentualnych kar, odszkodowań i poniesionych kosztów, w tym kosztów postępowań sądowych i administracyjnych.
  1. Odstąpienie od Umowy dostawy
    1. Dopóki Przedmiot dostawy nie został wytworzony lub skompletowany, Four Pack może w każdej chwili odstąpić od Umowy dostawy i jest zobowiązany do zapłaty umówionego wynagrodzenia. Jednak w takim przypadku Four Pack może odliczyć od wynagrodzenia to, co Dostawca zaoszczędził z powodu odstąpienia od wykonania Przedmiotu dostawy.
    2. W przypadku opóźnienia w wykonaniu Umowy dostawy lub wadliwego wykonania Umowy dostawy przez Dostawcę, Four Pack może wyznaczyć Dostawcy dodatkowy, co najmniej 7-dniowy, termin na realizację Umowy Dostawy, pod rygorem odstąpienia od umowy przez Four Pack. W takim przypadku Four Pack jest zwolniony od obowiązku wypłaty Dostawcy należnego wynagrodzenia. Four Pack może również żądać wykonania Umowy dostawy i naprawienia szkody spowodowanej opóźnieniem bez wyznaczania dodatkowego terminu na wykonanie Dostawy lub po jego upływie.
    3. Jeżeli Przedmiot dostawy jest podzielny, a Dostawca spóźnia się z realizacją tylko części Przedmiotu dostawy, prawo Four Pack do odstąpienia od Umowy dostawy jest - według wyboru Four Pack - ograniczone do tej części Przedmiotu dostawy, w stosunku do której Dostawca znajduje się w opóźnieniu, albo do całej pozostałej niewykonanej części Przedmiotu dostawy.
    4. Oświadczenie o odstąpieniu od Umowy dostawy może być złożone w terminie 60 dni od dnia wykrycia okoliczności uzasadniających złożenie tego oświadczenia.
  1. Kary umowne
    1. Bez względu na przyczynę niewykonania lub nienależytego wykonania Umowy dostawy, Dostawca jest zobowiązany do zapłaty kary umownej na rzecz Four Pack w następujących przypadkach:
      1. w przypadku niedotrzymania terminu realizacji Dostawy (lub jej części) – w wysokości 2% wynagrodzenia brutto ustalonego w Umowie dostawy - za każdy dzień opóźnienia;
      2. w przypadku niedotrzymania terminu usunięcia wad – w wysokości 2% wynagrodzenia brutto określonego w Umowie dostawy - za każdy dzień opóźnienia, liczonego od upływu terminu wyznaczonego na usunięcie wad,
      3. w przypadku odstąpienia Four Pack lub Dostawcy od Umowy dostawy z przyczyn leżących po stronie Dostawcy – w wysokości 20% wynagrodzenia brutto ustalonego w Umowie dostawy,
      4. w przypadku naruszenia przez Dostawcę postanowienia lit. L ust. 2 lub lit. M niniejszych Ogólnych Warunków - 1000 EUR za każde stwierdzone naruszenie.
    2. Four Pack zastrzega sobie możliwość dochodzenia odszkodowania na zasadach ogólnych w przypadku gdy wysokość kary umownej nie pokrywa rzeczywistej szkody poniesionej przez Four Pack.
    3. Naliczone kary umowne mogą być potrącane z wynagrodzenia Dostawcy bez dodatkowych oświadczeń i wezwań do zapłaty ze strony Four Pack.
  1. Przetwarzanie danych, poufność
    1. Dane osobowe Dostawcy uzyskane w związku z zawarciem i realizacją Umowy dostawy są przechowywane i przetwarzane przez Four Pack zgodnie z przepisami Rozporządzenia Parlamentu Europejskiego i Rady (UE) 2016/679 z dnia 27 kwietnia 2016 r. w sprawie ochrony osób fizycznych w związku z przetwarzaniem danych osobowych i w sprawie swobodnego przepływu takich danych oraz uchylenia dyrektywy 95/46/WE oraz obowiązującego prawa, o ile dane te są niezbędne do realizacji powyższego celu. Dane pozyskane przez Four Pack nie będą przekazywane podmiotom trzecim bez zgody Dostawcy, chyba że Four Pack będzie zobowiązany do ich przekazania w celu realizacji nałożonego na niego zobowiązania ustawowego.
    2. Informacje i dane pozyskane przez Dostawcę na temat Four Pack przy okazji realizacji Umowy dostawy należy traktować jako poufne i Dostawca jest zobowiązany do zachowania ich w tajemnicy. Informacje poufne to wszystkie informacje, materiały, dokumenty, które Four Pack udostępnia Dostawcy na piśmie, ustnie lub w jakiejkolwiek innej formie przed i po wejściu w życie Umowy dostawy, niezależnie od tego, czy są one oznaczone jako poufne przez Four Pack. Informacji poufnych nie stanowią informacje, które były publicznie dostępne w momencie ich pozyskania przez Dostawcę lub które zostały następnie udostępnione publicznie przez Four Pack.
  1. Prawa autorskie

Four Pack zastrzega sobie własność intelektualną, w szczególności prawa autorskie, do wszystkich dokumentów i danych przekazanych Dostawcy. Dokumenty i dane mogą być wykorzystywane przez Dostawcę wyłącznie w zakresie pól eksploatacji wyraźnie przyznanych przez Four Pack lub absolutnie niezbędnych do wykonania Dostawy. W szczególności zabronione jest wszelkiego rodzaju powielanie i przekazywanie ww. materiałów osobom trzecim do ich własnych celów ekonomicznych.

  1. Właściwość sądu, prawo właściwe, miejsce wykonania Dostawy
    1. Jeżeli Dostawcą jest podmiot prowadzący działalność gospodarczą, sądem właściwym w przypadku sporu dotyczącego realizacji Umowy dostawy będzie sąd właściwy ze względu na siedzibę Four Pack; jednakże Four Pack ma również prawo wytoczyć powództwo przeciwko Dostawcy w sądzie właściwym ze względu na siedzibę Dostawcy.
    2. Do niniejszych Ogólnych Warunków oraz Umów dostawy zawartych na ich podstawie zastosowanie znajduje prawo Republiki Federalnej Niemiec.
    3. O ile z Umowy dostawy nie wynika inaczej, miejscem realizacji Dostaw i płatności na poczet Four Pack jest siedziba firmy Four Pack.
  • Klauzula salwatoryjna

Jeżeli jedno lub więcej postanowień niniejszych Ogólnych Warunków jest lub stanie się nieskuteczne lub jeżeli Umowa dostawy zawiera lukę, nie wpływa to na ważność pozostałych postanowień. W takim przypadku strony Umowy dostawy zobowiązują się zastąpić nieskuteczne postanowienia takimi postanowieniami, które w swej treści najbardziej będą odpowiadać zamierzonym celom umowy. Dotyczy to również postanowień częściowych, które można usunąć bez utraty treści regulacyjnej w pozostałej części. Nieskuteczne lub niekompletne postanowienie zostanie zastąpione przez prawo i orzecznictwo.

  1. Wejście w życie

Status Sierpień 2021 r.